Neues Urteil zum Nachweis von Telekommunikationsentgelten
von , veröffentlicht am 13.11.2008Nach einem aktuellen Urteil des AG Papenburg (30.10.2008, Az. 4 C 247/08), muss sich aus einem technischen Prüfbericht, den ein Telekommunikationsanbieter als Nachweis zur richtigen Erfassung und Berechnung seiner Entgeltforderungen vorlegt, hervorgehen, "wer, wann und mit welchen Mitteln die Richtigkeit der Erfassung und Berechnung überprüft hat". Ein pauschal gehaltenes Schreiben, dass alles seine Richtigkeit habe, genüge den Anforderungen der technischen Prüfung daher nicht.
In dem zugrunde liegenden Fall forderte ein Nummernbetreiber von einem Anschlussinhaber Verbindungsentgelte in Höhe von 98 Euro für sog. 0900-Verbindungen. Der Anschlussinhaber wandte jedoch ein, dass er diese Nummern nie angerufen hatte und widersprach der Rechnung.
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