BGH: Wichtige Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 03.12.2008

Der 1. Strafsenat des BGH hat mit Urteil vom 2.12.2008 - 1 StR 416/08 - grundsätzliche Ausführungen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung gemacht (bislang liegt nur die Pressemitteilung vor, nicht aber schon die schriftlichen Entscheidungsgründe), die zu einer Verschärfung der bisherigen Strafpraxis führen und erhebliche Auswirkungen für die Fälle im Zusammenhang mit der "Liechtenstein-Affäre" haben wird:

Bei Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung im "großem Ausmaß" in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu 10 Jahren,  angedroht ist:

  • Ein "großes Ausmaß" liegt vor, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt.
  • Bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag ist die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen. Regelmäßig wird eine Freiheitsstrafe schuldangemessen sein. Allein wegen der Höhe wird  eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht versagt werden können.
  • Bei Hinterziehung von Beiträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Eine diskrete Erledigung mittels Strafbefehl ist nicht mehr möglich, weil die Öffentlichkeit ein großes interesse daran hat, "zu kontrollieren, ob die Justiz ihren Aufgaben nachkommt", so der Vorsitzende.

Apropos: Der Prozess gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Post AG Klaus Zumwinkel  wegen Steuerhinterziehung  soll am 22. Januar 2009 beginnen. Ihm wird vorgeworfen, zwischen 2002 rund 2006 mehr als eine Million € Steuer über eine Stiftung in Liechtenstein hinterzogen zu haben.

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