Wer schläft, der sündigt nicht?....von wegen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 23.12.2008

Focus-Online hat eine fast schon lustige Meldung der dpa aufzuweisen: Ein Betrunkener (ab 1,1 Promille gilt man bekanntlich unwiderlegbar als fahruntüchtig und macht sich gem. § 316 StGB strafbar) ist am Steuer seines Fahrzeugs vor einer roten LZA eingeschlafen:

"Eine rote Ampel hat ein betrunkener 19-jähriger Autofahrer in Karlsruhe für ein Nickerchen genutzt. Mit mehr als 1,4 Promille Alkohol im Blut erwischten ihn andere Autofahrer in der Nacht und verständigten die Polizei - diese holte den jungen Mann aus dem Reich der Träume in die Wirklichkeit zurück: Der Führerschein des schläfrigen Fahrers wurde einbehalten. Der 19-Jährige hatte gegen 4.00 Uhr morgens vor der roten Ampel angehalten. Als diese auf Grün schaltete, war er bereits am Steuer eingeschlafen."

Verschiedenes ist in vorweihnachtlicher Euphorie juristischerseits hier sicher zu problematisieren: Wer hat dem Fahrer an der Ampel den Alkohol verkauft? Wie hat sich der Fahrer während einer Rotphase so schnell betrunken, dass er sofort einschlief? Wie wird bewiesen, dass der Betrunkene das Fahrzeug geführt hat? Und natürlich: Gut dass der Betrunkene nicht aufgeschreckt ist und dann auch noch einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen hat...

...und damit an alle Verkehrsrechts-Blogleser:

Frohe Weihnachten!

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