Keine gute Nachricht für Steuersünder: Bankkunden werden künftig stärker kontrolliert

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 20.03.2009

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az.: VII R 47/07) das in § 30a AO niedergelegte Bankgeheimnis gelockert. Zwar darf der Fiskus von Banken/Sparkassen „zum Zwecke der allgemeinen Überwachung" keine Mitteilung über Konten verlangen. Auch dürfen Betriebsprüfer, wenn sie vor Ort die Bücher einer Bank kontrollieren, dabei keine Kontrollmitteilungen schreiben, damit die Finanzämter auch die Ehrlichkeit der Kontoinhaber prüfen können. Dies gilt allerdings nur bei „legitimationsgeprüften" Konten und Depots, § 30a Abs. 3 AO. Von diesen Verboten gibt es aber jetzt erhebliche Ausnahmen:

Nach BFH entfaltet § 30a Abs. 3 AO aber auch dann keine Sperrwirkung, wenn ein „hinreichender Anlass" für eine Kontrollmitteilung bestehe, nämlich bei Auffälligkeiten der Transaktionen, weil das fragliche Bankgeschäft „aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte" heraushebe.

Einschreiten darf der Fiskus zudem, wenn „eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung" zu erkennen sei.

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