Sieg und Niederlagen von Investmentbankern im Streit mit der Commerzbank

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 21.10.2009

Die Commerzbank hat im Streit um eine millionenschwere Bonuszahlung an einen ehemaligen Investmentbanker vor dem Arbeitsgericht Frankfurt eine Niederlage hinnehmen müssen. Die Commerzbank hat dem nach der Dresdner Bank-Übernahme ausgeschiedenen Jens-Peter Neumann, seinerzeit Leiter der Kapitalmarktsparte der Dresdner Kleinwort, eine Abfindung von 1,5 Millionen Euro verweigert und den bereits gezahlten Bonus von drei Millionen Euro zugefordert. Zu Unrecht wie das Arbeitsgericht Frankfurt jetzt befand. Das Gericht qualifiziert die Bonuszusage an den Investmentbanker als eine "garantierte variable Vergütung/Bonuszahlung". In ihr drücke sich die besondere Wertschätzung der Bank aus, falls Herr Neumann bis zum aktienrechtlichen Mehrheitserwerb der Dresdner Bank durch die Commerzbank weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsververhältnis befinde. Weil gerade nicht Neumanns Beitrag zur Ertragslage des Unternehmens honoriert werden sollte, sondern sein Bleiben, sei die Commerbank zur Zahlung der Abfindung verpflichtet. Die Commerzbank hatte u.a. argumentiert, die Geschäftsgrundlage für die Bonuszusage sei nachträglich weggefallen. Das ließ das Arbeitsgericht nicht gelten: "Es nicht erkennbar, dass die Ertragslage des Unternehmens in irgendeiner Form zur Geschäftsgrundlage erhoben worden war." Im übrigen sei "immer ein negatives Ergebnis erwartet worden". 

Keinen Erfolg hingegen hatten 13 Investmentbanker, die von der Commerzbank zwischen 30.000 und 450.000 Euro zusätzliche Zahlungen für das Jahr 2008 verlangt hatten. Die klagenden Banker hatten sich auf ein Schreiben berufen, in dem die Bank im November vergangenen Jahres stattliche Bonuszahlungen in Aussicht gestellt hatte. Als jedoch Anfang des Jahres bekannt wurde, dass das Unternehmen ein Minus von rund 5,7 Millionen Euro ausweisen musste, hatte das Unternehmen die Boni drastisch auf zehn Prozent des ursprünglichen Betrages herabgesetzt. Das sei - so das Arbeitsgericht Frankfurt (Urteile vom 21.10.2009 - 14 Ca 2235/09 u.a.) - rechtlich nicht zu beanstanden und von den Klägern zu akzeptieren. Das Schreiben der Bank sei nur eine Information über die geplante Vorgehensweise bei Boni-Zahlungen ohne verbindlichen Charakter gewesen. Ein wesentlicher Unterschied beider Fallgestaltungen liegt auf der Hand: Im Falle Neumann ging es um eine Bleibeprämie, während es in den Fällen der übrigen Investmentbanker um sog. Leistungsboni ging. Die Fälle werden voraussichtlich noch das Landesarbeitsgericht beschäftigen.

 

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