Hessisches LAG: Übernahme eines Ein-Euro-Jobbers in ein reguläres Arbeitsverhältnis

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 28.04.2010

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Ein-Euro-Jobber Anspruch auf Übernahme in ein reguläres (wenn auch hier befristetes) Arbeitsverhältnis haben kann (Urt. vom 23.4.2010 - 19/3 Sa 47/09).

Der schwerbehinderte Kläger hatte im Rahmen einer sog. "Arbeitsgelegenheit" nach dem SGB II (Ein-Euro-Job) bei der beklagten Kommune im Archiv gearbeitet. Er hatte gehofft, eine neu geschaffene, befristete Archivstelle zu erhalten. Tatsächlich hat die Gemeinde jedoch einen anderen, ebenfalls im Archiv tätigen Ein-Euro-Jober auf dieser Stelle eingestellt.

Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts hatte teilweise Erfolg. Er konnte erreichen, dass die beklagte Kommune ihn ebenfalls befristet einstellen muss. Das Hessische LAG hat diesem Antrag auf der Basis von Art. 33 Abs. 2 GG stattgegeben. Die beklagte Kommune hatte weder ein schriftliches Anforderungsprofil noch eine ordnungsgemäße Dokumentation ihrer Auswahlentscheidung erstellt. Diese Umstände führten nach Auffassung des Gerichts zu einer Änderung der Vortragslast im Prozess. Weil die Arbeitgeberin auch im gerichtlichen Verfahren das fehlende Anforderungsprofil nicht nachgereicht hat, war davon auszugehen, dass der Kläger der bestgeeignete Bewerber im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG für die fragliche Stelle war, ohne dass er dies im Einzelnen belegen musste.

Demgegenüber blieb der Antrag des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung oder Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung ohne Erfolg. Der Kläger konnte die hierfür notwendigen Indizien nicht aufzeigen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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