Problemfall § 266a StGB: Dies müssen Tatrichter und Verteidiger unbedingt wissen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 07.10.2010
Rechtsgebiete: BGH§ 266a StGBStrafrecht2|14330 Aufrufe

Der BGH hat einmal mehr zu § 266a StGB entschieden. Was die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters angeht, so werden die meisten Urteilen den Anforderungen nicht gerecht. Der BGH, Urteil vom 11.8.2010 - 1 StR 199/10 - hierzu:


"...Hier sind zunächst diejenigen Feststellungen zu treffen, aus denen sich die Arbeit-geberstellung des Täters und - daraus folgend - die diesem obliegenden Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern ergeben. Festzustellen sind weiter die im jeweiligen Beitragsmonat gezahlten Löhne oder Gehälter. Bei der Feststellung der monatlichen Beiträge ist für jeden Fälligkeitszeitpunkt die Anzahl der Arbeitnehmer und die Höhe des Beitragssatzes der jeweils zuständigen Krankenkasse anzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 5 StR 544/06, wistra 2007, 220 mwN), weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung errechnet. Nur so wird dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Höhe der den Sozialversicherungsträgern vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge ermöglicht.

Liegen - z.B. wegen unvollständiger oder fehlender Buchhaltung des Arbeitgebers - keine tragfähigen Erkenntnisse über die tatsächlich gezahlten Löhne und Gehälter vor, steht aber nach der Überzeugung des Tatrichters ein strafbares Verhalten des Angeklagten fest, kann - wie auch sonst bei Vermögensdelikten - die Bestimmung des Schuldumfangs im Wege der Schätzung erfolgen. Ein solches Verfahren ist stets zulässig, wenn sich Feststellungen auf andere Weise nicht treffen lassen. Die Schätzung ist sogar unumgänglich, wenn keine Belege oder Aufzeichnungen vorhanden sind. In Fällen dieser Art hat der Tatrichter einen als erwiesen angesehenen Schuldumfang festzustellen. Dabei hat er auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse die Höhe der Löhne und Gehälter zu schätzen und daraus den Umfang der jeweils vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen. Die Schätzung kann - wie hier - auch aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, etwa dann, wenn eine genaue Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge einen er-heblichen Aufklärungsaufwand erfordern würde, sie aber gegenüber der Schätzung voraussichtlich nur zu nicht erheblich abweichenden Werten führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, wistra 2010, 148 mwN).

 

Im Rahmen seiner Überzeugungsbildung zu den Bemessungsgrundlagen kann sich der Tatrichter auch auf verlässliche Wahrnehmungen von Ermittlungsbeamten stützen.

Auch bei einem geständigen Angeklagten ist die Nennung der Höhe der gezahlten Löhne und Gehälter sowie der Beitragssätze der zuständigen Krankenkasse regelmäßig unverzichtbar. Demgegenüber kann die Beweiswürdigung hierzu bei Vorliegen eines glaubhaften Geständnisses knapp gehalten werden, denn diese Umstände können Gegenstand eines Geständnisses sein...."

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2 Kommentare

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Tja, das müssen Tatrichter und Verteidiger so nach Auffassung des 1. Senats zumindest bei bloßer Nichtzahlung (also wenn nicht Schwarzlöhne gezahlt werden) nicht mehr wissen:

1 StR 424/10

 

"grundsätzlich kein Anlass dafür, im Urteil umfangreiche Feststellungen über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse zu treffen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen - nders als in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10) - neben den Feststellungen, aus denen sich die Arbeitgeberstellung des Täters und - daraus folgend - die diesem obliegenden Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern ergeben, in der Regel lediglich der Feststellung der Höhe der vorenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und der darin enthaltenen Arbeitnehmeran-teile, der durch das Vorenthalten geschädigten Krankenkasse sowie der Bei-tragsmonate, in denen die Arbeitnehmeranteile vorenthalten wurden.

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Die Vorschrift des § 266a StGB ist ein Wahnsinn, denn sie ist so ungenau gefasst, dass an kleinen Amtsgerichten Tatrichter sie viel zu breit anwenden. Ziel der Vorschrift sind Gelegenheitsunternehmer, die Drückerkolonnen arbeiten lassen und, sich selbst bereichernd, weder Löhne noch Sozialabgaben zahlen. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften wenden die Vorschrift aber auch gegen etablierte Unternehmen an. Im Grunde ist es ungter diesen rechtlichen Bedingungen gar nicht mehr möglich, in Deutschland angesichts eines unendlichen Kündigungsschutzes Arbeitnehmer zu beschäftigen. Der Knast ist sicher wie das Amen in der Kirche

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