NZV-Lesetipp: Fortwirkung des Entbindungsbeschlusses nach § 73 Absatz II OWiG bei Verlegung des Hauptverhandlungstermins

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 11.11.2010

In der letzten Ausgabe der NZV findet sich ein sicher für Anwälte als Argumentationshilfe gut geeigneter Aufsatz von Richter am Amtsgericht Torsten Meyer, Bayreuth : Fortwirkung des Entbindungsbeschlusses nach § 73 Absatz II OWiG bei Verlegung des Hauptverhandlungstermins = NZV 2010, 496.

Meyer befassts ich mit der Frage, ob die Entbindungsentscheidung im OWiG nur für den nächsten Termin gilt (so eigentlich h.M.) oder auch für alle weiteren Termine (so Meyer). Aus dem Fazit:

"...Die von den Oberlandesgerichten vertretene Auffassung zur begrenzten Wirkung eines ergangenenEntbindungsbeschlusses nach § OWIG § 73 OWIG § 73 Absatz II OWiG erscheint wenig überzeugend und ist weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes vereinbar. Solange keine Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage erfolgt, ist jeder Betroffene durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sein Entpflichtungsantrag bei jeder Verlegung oder Aussetzung des Verfahrens sicherheitshalber wiederholt werden muss...."

 

 

Weiteres zum Antrag auf Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen: Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl. 2010

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