Vorruhestand und Unterhalt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 23.12.2010
Rechtsgebiete: UnterhaltVorruhestandFamilienrecht2|5497 Aufrufe

Sie hatten 1969 geheiratet und waren 1994 geschieden worden.

Seit der Scheidung zahlt er für sie Unterhalt, und zwar (zuletzt durch Vergleich aus 2007 geregelt) 439 €.

2009 ging er mit 64 Jahren in Vorruhestand, wodurch sich sein Einkommen um 700 € verringerte. Er erhob Abänderungsklage mit dem Ziel des vollständigen Wegfalls des Unterhalts.

Das AG reduzierte auf 362 €. Er ging in Berufung – vergeblich, wobei das OLG durchblicken lässt, dass es die Klage insgesamt abgewiesen hätte, wenn sie in Anschlussberufung gegangen wäre.

Der Unterhaltsschuldner könne sich nicht frei für einen Vorruhestand entscheiden. Ein vorruhestandsbedingter Einkommensrückgang sei unterhaltsrechtlich nur dann zu berücksichtigen, wenn

  • gesundheitliche Gründe vorlägen
  • ein Arbeitsplatzverlust droht oder
  • der Vorruhestand einer gemeinsamen früheren Lebensplanung entsprach.

Hierzu habe der Mann – trotz Hinweisen des Senats - nichts vorgetragen.

OLG Saarbrücken v.  05.08.2010 - 6 UF 138/09 = BeckRS 2010, 28224

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