Gilt die Business Judgment Rule auch bei unsicherer Rechtslage?

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 19.01.2011

Geschäftsleitern wird beim Treffen unternehmerischer Entscheidungen ein unternehmerisches Ermessen zugebilligt. Diese als Business Judgment Rule bezeichnete Regel ist gesetzlich in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG verankert. Die Haftungsfreiheit greift aber nur bei Vorliegen der Voraussetzung der Business Judgment Rule ein. Es muss sich um eine Ermessensentscheidung (keine gebundene Entscheidung) handeln, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Nun wird teilweise vertreten, dass die Business Judgment Rule auch bei unsicherer Rechtslage - zumindest analog Anwendung - finden soll. Eine solche unsichere Rechtslage kann zum Beispiel gegeben sein, falls Rechtsprechung zu einer unklaren Frage fehlt oder widersprüchliche Rechtsprechung zu einem Punkt vorliegt. Begründet wird die Anwendung der Business Judgment Rule in derartigen Fällen mit dem Entscheidungsdilemma, in dem sich der Entscheider befindet.

Ist das interessengerecht?

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