Familienpflegezeit kommt voraussichtlich zum 1.10.2011

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.04.2011
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtFamilienpflegezeitBMFSFJ|2536 Aufrufe

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für ein neues Familienpflegezeitgesetz verabschiedet und wird den Entwurf in das parlamentarische Verfahren einbringen.

Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Dadurch kann beispielsweise ein Vollzeitbeschäftigter seine Arbeitszeit in der Pflegephase von 100 auf 50 Prozent reduzieren und ein Gehalt in Höhe von 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens beziehen. Zum Ausgleich muss er später wieder voll arbeiten, bekommt aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts – so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

Um die Risiken einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gerade für kleinere und mittlere Unternehmen zu minimieren, muss jeder Beschäftigte, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, eine Versicherung abschließen. Die Prämien sind gering; die Versicherung endet mit dem letzten Tag der Lohnrückzahlungsphase der Familienpflegezeit.

Mit dem Gesetz verfolgt die Bundesregierung mehrere Ziele:

  • Verbesserte Vereinbarkeit von beruflichen Anforderungen und der Wahrnehmung von pflegerischen Aufgaben
  • Vermehrte Bereitschaft seitens der Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Familienpflegezeit zu ermöglichen
  • Optimierte Rahmenbedingungen, die es Pflegenden ermöglichen, ohne Angst vor Diskriminierung, vor Einbußen bei der Rente oder vor Arbeitsplatzverlust pflegerische Aufgaben im Familienkreis wahrzunehmen
  • Keine pflegebedingten Unterbrechungen in der Erwerbsbiographie.

In der betrieblichen Praxis soll sich die Familienpflegezeit am Modell der Altersteilzeit orientieren. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen also eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Der Arbeitgeber beantragt dann eine Refinanzierung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Nach der Pflegephase behält der Arbeitgeber einen Teil vom Lohn ein und zahlt diesen an das Bundesamt zurück.

(mit Material der Pressemitteilung des BMFSFJ)

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