Wenn der Name "lästig" ist ...

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 17.06.2011
Rechtsgebiete: EinbenennungFamilienrecht3|3959 Aufrufe

... genügt das nicht für eine Einbenennung.

Nach der Scheidung (sie hatte da alleinige Sorgerecht bekommen) heiratete sie erneut und nahm den Namen ihres neuen Ehemannes an. Der Kontakt des Kindes zu seinem leiblichen Vater riss ab.

Sie beantragte die Einbenennung des Kindes (§ 1618 S. 4 BGB). Der leibliche Vater war dagegen. Das Kind gab in der Anhörung an, den alten Namen "lästig" zu finden. Abgelehnt.

 

Eine Einbenennung ist nur dann gem. § 1618 S. 4 BGB für das Kindeswohl erforderlich, wenn anderenfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.

 

OLG Hamm v. 23.02.2011 - 8 UF 238/10 = FamFR 2011, 264

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3 Kommentare

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Schon die kleinen sollten lernen das es in deutschland hoechst ungeschickt ist, einer behörde oder gar einem gericht, die schlichte simple wahrheit zu sagen. Das spiel funktioniert so, das man diesen stellen stets sagt was diese leute hoeren wollen. Hier also die pein die das kind dadurch hat auf dem schulhof regelmässig erklären zu müssen warum es anders heisst als seine mutter und sein (vermeindlicher) vater, also anders als seine eltern, ist dem kind sicher nicht nur lästig. Das kind wird dadurch gemobbt und leidet.

 

Tja und schon haette auch in diesem fall der bornierte lebensfremde amtsrichter anders entschieden.

 

 

mfg

yb

3

Absolut eindeutig richtige Entscheidung. Wie immer in solchen Fällen wird die Mutter schwere Schuld an der Entfremdung des Kindes tragen. Boykott, Machtmißbrauch des Sorgerechtes, Beeinflussung des Kindes, PAS Schädigung des Kindes, Diskriminierung  des Vaters, Vorwürfe wegen Stalking, Anzeige wegen erfundener Körperverletzung und Hausfriedensbruch, unterstützt und weggesehen von der orientierungslosen Familienjustiz. Das übliche Programm. Das der leibliche Vater, der in Deutschland als einziger Unterhalt für das Kind zahlt und damit für das Wohl des Kindes gesorgt hat etwas dagegen hat, wenn das Kind den Namen des Kuckucksvaters annimmt ist nur zu verständlich und wäre schon mehr als niederträchtig, wenn dies gelungen wäre. Vielmehr sollte hier gefragt werden, welchen Straftatbestand die Mutter erfüllt hat, weshalb das Kind nicht stolz sein darf seinen richtigen, wirklichen Papa nicht verloren zu haben. Heute wird kein Kind mehr wegen seines anderen Namens gehänselt oder gemobbt. Eine Erfindung des fanatischen Femminismus. Heutzutage ist ein Kind stolz wenn es überhaupt noch einen Papa hat, wachsen 60% der Kinder heute in nicht verheirateten Beziehungen auf und werden die Hälfte aller Ehen wieder geschieden. Das 80% der Kinder im dritten Jahr nach einer Trennung ihren Papa verloren haben ist den schmutzigen Gesetzen im Familienrecht geschuldet, der durchweg Väterfeindlichen und Kindeswohlschädigenden Politik zu verdanken. In Europa ist das gemeinsame Sorgerecht ab Geburt die selbstverständliche Regel. Niemand muss zu Gericht seine Menschenrechte einklagen. Umgangsboykott ist eine Straftat. Schämen sich die Politiker eigentlich nicht nach den Verurteilungen durch den EuGH dreist, frech und entwürdigend über Antrags und Widerspruchsmodelle zu diskutieren? Stärkung der Väterrechte, gibt zu, dass Väter diffamiert werden und weiter sollen. Wo doch alle verantwortungsvollen Eltern wissen, das einzig das Gleichstellungsmodell die Abschaffung der Diskriminierung sicherstellt und endlich Frieden zwischen Eltern herstellt, die ein Leben lang Papa und Mama bleiben sollen und nach einer Trennung auf der Elternebene die Zukunft Ihrer gemeinsamen Kinder gestalten wollen.

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Ein sonderbares namensrechtliches Anliegen hatte ich kürzlich auf dem Tisch.  Der Ehemann nahm den Namen seiner Ehefrau hat, Tochter einer Lokalgröße. Nach der Scheidung begehrte der ehemalige Schwiegervater, sein Schwiegersohn möge den Namen "zurückgeben", weil es nicht sein dürfe, daß der aus der Familie "Ausgestoßene" weiterhin den ehrbaren Namen der Familie trage und insbesondere für die Geschäftswelt der Eindruck entstehe, er gehöre weiter zur Familie. Klang irgendwie nach "Der Pate" und künftigem Schußwechsel in unserer Kleinstadt, betraf aber nur ein Vorstandsmitglied einer großen Aktiengesellschaft.

 

Da mein Referendar die Anspruchsgrundlage nicht gefunden hat, neige ich dazu, die Forderung für unbegründet zu halten...

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