Rechtsschutzversicherung muss von der Obsiegensquote abweichende Kostenverteilung darlegen und beweisen
von , veröffentlicht am 29.06.2011
Nach § 5 Abs. 3 lit b. ARB 2000 hat der Rechtsschutzversicherer bei einer einverständlichen Erledigung der Rechtssache die Kosten nur insoweit zu übernehmen, soweit sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Der BGH hat sich im Urteil vom 25.05.2011 – IV ZR 59/09 - mit diesem Ausschlusstatbestand befasst und betont, dass der Rechtsschutzversicherer in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast trägt, dass Kostenzugeständnisse in der Weise erfolgt sind, dass die Kostenlast zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Der BGH gibt damit der wohl für Versicherungsnehmer und Rechtsanwälte problematischsten Regelung in den ARB eine einschränkende Auslegung.
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