uuh - wie erklärt der Anwalt das dem Mandanten?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.07.2011
Rechtsgebiete: NebenklageBGHStrafrechtVerkehrsrecht1|4257 Aufrufe

Nicht gut gelaufen, kann man da nur sagen. Der Anwalt sollte wohl Revision für den Nebenkläger einlegen. Dann aber das:

"Die Revision ist unzulässig.
Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Nebenkläger können ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird; deshalb bedarf es bei Revisionen  von Nebenklägern in der Regel eines Revisionsantrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10 sowie Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 - 2 StR 146/10)."

BGH, Beschluss  vom 1.6.2011 - 2 StR 147/11 -

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1 Kommentar

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Wie man das dem Mandanten erklärt? Ganz einfach, man beklagt wie immer die Unwissenheit von Richtern und den Verfall unseres Rechtsstaats, verbunden mit dem Kalenderspruch: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand".... :-)

 

Und da der BGH nur davon spricht, ein Revisionsantrag sei "in der Regel" erforderlich, kann man dem Mandanten noch mit auf den Weg geben, daß der Senat hier in grober Verkennung seiner eigenen Rechtsprechung übersehen hat, daß vorliegend ein Ausnahmefall von der Regel vorlag.  "Bundesrichter! Ts, ts, ts" (* betroffen und energisch den Kopf schüttel *).

 

 

 

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