BGH: Bei externer Teilung ist der Ausgleichswert zu verzinsen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.10.2011

Die Ehezeit endete bereits am 31.03.2004. Das Versorgungsausgleichsverfahren wurde ausgesetzt und im Herbst 2009 nach neuem Recht wiederaufgenommen.

Es war eine betriebliche Altersversorgung mit einem Kapitalwert von Kapitalwert von 68.413,48 € extern auszugleichen.

Zu Lasten der betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes hat das OLG Celle, bezogen auf den 31. März 2004 als Ende der Ehezeit, daher zugunsten der Ehefrau ein Versorgungsanrecht in Höhe von 34.206,74 € bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet. Zudem hat es den Träger der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,25 % Zinsen seit dem 1. April 2004 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse VVaG zu zahlen.

 

Die Rechtsbeschwerde des Versorgungsträgers blieb erfolglos.

Selbst wenn der Begriff des Ausgleichswertes in beiden Fällen den gleichen Kapitalbetrag erfasst, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausgleichswert im Rahmen der Begründung des Anrechts durch externe Teilung auf das Ende der Ehezeit bezogen ist (§§ 14Abs. 1, 5Abs. 2VersAusglG). Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1Abs. 1VersAusglGgerecht zu werden, muss der Zuwachs des Ausgleichswertes beim Ausgleichsberechtigten ebenfalls auf den Zeitpunkt Ehezeitende bezogen werden, was dazu führt, dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung dieses Anrechts bei seinem Versorgungsträger teil hat. Dies ist aber nur dann gesichert, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält.

BGH v. 07.09.2011 - XII ZB 546/10 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ist die Verzinsung bei der externen Teilung wirklich nur bis zu dem Stichtag Rechtskraft gegeben? Wie sieht es mit der Verzinsung aus, wenn erst z.B. 3 Monate nach Rechtskraft der fällige Ausgleichswert auf das Konto des Zielversorgungsträgers überwiesen wird ( unterstellt es besteht Kenntnis des extern teilenden Versorgunsträgers über den Zielversorgungsträger samt Kontoverbindung )?

0

Kommentar hinzufügen