Bundesverwaltungsgericht - Chance verpasst!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.12.2011

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 28.11.2011 - 6 B 34.11- die Chance verpasst, etwas Rechtssicherheit in den Anwendungsbereich der Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG zu bringen. Denn das Bundesverwaltungsgericht sah bei einer Nichtzulassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung darin, dass das Bundessozialgericht eine Erledigungsgebühr bejaht hatte, wenn ein Widerspruchsführer von seinem Rechtsanwalt dazu veranlasst worden war, ärztliche Befundberichte erstellen zu lassen, und deren Vorlage im Widerspruchsverfahren dazu führt, dass die Behörde dem Begehren des Widerspruchsführers ganz oder teilweise entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht zog sich bei seiner Entscheidung wieder auf den Gesichtspunkt zurück, da es es sich insoweit um eine der grundsätzlichen Klärung nicht zugängliche Frage des  jeweiligen Einzelfalls handelt. Das Dilemma, das dadurch entsteht, dass die Erledigungsgebühr anders als die Einigungsgebühr nicht als reine Erfolgsgebühr verstanden wird, sondern in sie die Elemente einer Tätigkeitsgebühr hineingelesen werden, ohne präzise zu definieren, um welche Tätigkeiten es sich denn handeln muss, damit der Anwalt eine Erledigungsgebühr verdient, besteht somit leider nach wie vor vor.

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