Keine Beiordnung eines nichteuropäischen Rechtsanwalts

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.02.2012

Das OVG Berlin-Brandenburg hat sich im Beschluss vom 9.1.2012 - OVG 2 M 30.11 mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein in der Ukraine zugelassener Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Korrespondenzanwalt beigeordnet werden kann. Das OVG Berlin-Brandenburg hat diese Frage verneint, weil ausländische Anwälte, jedenfalls soweit sie nicht nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) deutschen Rechtsanwälten gleichgestellt sind, nicht gemäß § 121 ZPO beigeordnet werden können. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Beiordnung darauf angelegt ist, neben dem dadurch begründeten Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse auch belastende Wirkungen gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalts zu entfalten, denen im Ausland zugelassene Rechtsanwälte indes kraft Gesetzes nicht unterworfen seien. So könne der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegenüber der Partei keinen Vergütungsanspruch geltend machen, die Vergütung im Ausland niedergelassener Rechtsanwälte bestimme sich jedoch regelmäßig - vorbehaltlich einer anderslautenden Rechtswahl - nach dem Ort ihrer Niederlassung. Auch unterliegen den Verpflichtungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung einschließlich der dort geregelten allgemeinen Berufspflichten unmittelbar nur die nach den §§ 4 ff. BRAO in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte, die zudem eine bestimmte Qualifikation erfüllen müssten und der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern unterstellt seien. Ob dies  -wie das OVG Berlin-Brandenburg meint - der  verfassungsrechtlich gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Unbemittelten und Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes entspricht, ist aus meiner Sicht zweifelhaft, zumal die Kosten der Hinzuziehung eines ausländischen Verkehrsanwalt durch eine ausländische Partei in der Rechtsprechung regelmäßig als erstattungsfähig angesehen werden.

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