Entlassung wegen Bezahlung privater Bauleistungen durch Geschäftspartner – kein Beitrag zur causa Wulff

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 05.02.2012

 

Keine Sorge – es wird erwartet Sie kein weiterer Beitrag in der Diskussion um das Amt und die Person unseres Bundespräsidenten. Denn dieser kann ja bekanntlich nicht einfach entlassen werden. Wäre er leitender Angestellter eines Unternehmens, so wäre die Annahme von Vorteilen durch Geschäftspartner hingegen durchaus ein denkbarer Kündigungsgrund. Das zeigt exemplarisch ein jüngst vom LAG Düsseldorf (Urteil vom 03.02.2012, 6 Sa 1081/11) entschiedener Fall sehr deutlich. Hier ging es um eine Kündigung gegenüber einem Direktor und Vertriebsleiter. Diesem war vorgeworfen worden, er habe sich von einem ihrer Geschäftspartner unberechtigt Vorteile gewähren lassen. So habe er sich private Bauleistungen (Erstellung einer Terrasse nebst Beleuchtung) von einem Geschäftspartner bezahlen lassen. Diese Vorwürfe hielt das LAG Düsseldorf jetzt für bewiesen. Die Schmiergeldzahlung berechtigte das Unternehmen zur fristlosen Kündigung. (Das BAG hat übrigens schon vor längerer Zeit für den öffentlichen Dienst entschieden, dass es insoweit keine Rolle spielt, dass sich der Arbeitnehmer durch das Schmiergeld nicht dazu bewegen lässt, seine vertraglichen Pflichten unkorrekt zu erfüllen; BAG 15.11.2001, AP Nr. 175 zu § 626 BGB). Dementsprechend hatte der Kläger ab dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung keinen Vergütungsanspruch mehr. Hingegen konnte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bis dahin erbrachten Arbeitsleistung noch die Tantieme verlangen. Eine Vertragsklausel, wonach eine durch Arbeitsleistung erdiente Tantieme vollständig entfällt, wenn der Arbeitnehmer unterjährig ausscheidet, hat das Gericht  allgemein für unwirksam erachtet.

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