Das Haus am See
von , veröffentlicht am 03.12.2012Die Eheleute hatten 1972 geheiratet. 1990 erfolgte die Trennung, aber erst in 2007 stellte sie einen Scheidungsantrag.
1982 hatte der Ehemann von seiner Mutter drei Grundstücke an einem der schönen bayerischen Seen geschenkt bekommen.
In der Zeit von 1990 bis 2007 - also nach der Trennung - erfuhren die Grundstücke ohne Zutun der Eheleute durch die Entwicklung am Immobilienmarkt eine erhebliche Wertsteigerung.
An dieser Wertsteigerung wollte die Ehefrau im Zugewinn partizipieren.
Er hingegen berief sich auf § 1381 BGB
§ 1381
Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
Dem mochte das OLG München nicht folgen:
Eine ungewöhnlich lange Trennungszeit reiche für die Annahme der Unbilligkeit allein nicht aus.Zu prüfen sei, ob darüber hinaus Umstände vorlägen, die eine unbillige Härte begründen können.
Solche Umstände lägen hier nicht vor:
- Der Ehemann habe nach Ablauf von 3 Trennungsjahren auch nach altem Recht vorzeitigen Zugewinnausgleich fordern können
- Er habe nicht durch eigene Leistungen zu der Wertseigerung beigetragen.
- Durch die Zahlung von Trennungsunterhalt über 17 Jahre und Nichtstellung eines Scheidungsantrages habe er zugleich zu erkennen gegeben, die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen zu wollen, sondern die Klägerin an seiner Vermögensentwicklung teilhaben zu lassen.
Ergebnis: Sie bekommt über 344.000 € Zugewinn.
OLG München vom 17.10.2012 - 12 UF 777/12
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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6 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenRobert Stegmann kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Burschel.
Ich habe nach der Entscheidung mal eine Suchmaschine befragt.
Offenbar ist die Entscheidung aber für "Otto Normalverbraucher" oder "Lieschen Müller" nicht einzusehen, obwohl sie bei Bayern Recht veröffentlicht ist lt. Dejure.org.
Kann man da als Normalbürger nichts anderes machen, als die Entscheidung kostenpflichtig anzufordern?
Mit freundlichen Grüßen
Robert Stegmann
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Stegmann,
leider scheint das OLG München noch nicht alle seine Entscheidungen kostenlos online zu stellen.
Beste Grüße
Hans-Otto Burschel
Robert Stegmann kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Burschel,
Stimmt. Auch darüber bin ich mit dem Justizministerium, aber auch mit dem Rechtsausschuss des Landtages im Disput.
Robert Stegmann
Dr. Thomas Wedel kommentiert am Permanenter Link
So leicht wird von den Gerichten grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1381 BGB nicht bejaht. Sogar bei vorsätzlicher Tötung des Ehegatten wird allein die rechtskräftige Verurteilung wegen Totschlags nicht für ausreichend erachtet, es müssen noch besonders verwerfliche Tatumstände hinzukommen.(vgl. OLG Karlsruhe , FamRZ 1987,823; LG Nürnberg-Fürth, ZErb 2012,175 mit Anm. Wedel)
Dr.Thomas Wedel kommentiert am Permanenter Link
gerade ist auch die BGH-Entscheidung veröffentlicht worden: XII ZR 125/12
Dr.Thomas Wedel kommentiert am Permanenter Link
Leitsatz: Allein die ungewöhnlich lange Trennungszeit rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte