VG Neustadt a.d. Weinstraße: Anforderungen an die Anerkennung des Jugendschutzprogramms „JusProg“ nach § 11 JMStV
von , veröffentlicht am 25.04.2013Im Nachgang des Blogbeitrags vom 4.4.2013 zum Thema Jugendschutzprogramme (JSP) ist ein Beschluss des VG Neustadt an der Weinstraße zum selben Thema ergangen.
Im Beschluss vom 17.04.2013 (Az.: 5 L 68/13.NW) äußert das Verwaltungsgericht Zweifel, ob eine Anerkennung eines Jugendschutzprogramms nach § 11 JMStV von einer "wesentlichen Verbreitung" abhängig machen kann, wie dies zur Begründung von Widerrufsvorbehalten bei bisher nur eingeschränkt anerkannten JSP wie "JusProg" praktiziert worden ist.
Bei der Anerkennung der Eignung von solchen Jugendschutzprogrammen werde nach Auffassung des Gerichts in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen im Wesentlichen darauf abgestellt, dass ein nach Altersstufen differenzierter Zugang ermöglicht wenden muss (§§ 11 Abs. 3, 5 Abs. 4 JMStV). Darauf, von wie vielen Nutzerhaushalten das entsprechende Jugendschutzprogramm benutzt wird bzw. ob es tatsächlich durch Eltern zum Schutz der Jugendlichen eingesetzt wird und inwieweit deshalb ein bestimmter Verbreitungsgrad eines Jugendschutzprogramms vorliegt, habe der Anbieter des Programms aber grundsätzlich keinen Einfluss. Es erscheint der Verwaltungsgericht daher "rechtlich bedenklich, wenn die KJM den Widerruf ihrer Anerkennung eines Jugendschutzprogramms – über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehend – vom Vorliegen des weiten und sehr unbestimmten Merkmals der »wesentlichen Verbreitung«, die der jeweilige Antragsteller auch noch nachzuweisen hat, abhängig macht".
Den Volltext der Gerichtsentscheidung finden Sie hier.
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