Fiktive Terminsgebühr schon bei inhaltlich gegebenem Anerkenntnis
von , veröffentlicht am 26.04.2014Die Beendigung eines Verfahrens für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist durch ein angenommenes Anerkenntnis führt nach Absatz 1 Nr. 3 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG zu einer fiktiven Terminsgebühr. Zutreffend hat das LSG Schleswig-Holstein im Beschluss vom 13.02.2014 – L 5 SF 48/12 E darauf hingewiesen, dass es unabhängig von der Wortwahl lediglich darauf ankommt, ob inhaltlich ein Anerkenntnis vorliegt, unerheblich ist auch, ob und in welchem Umfang Bemühungen des Rechtsanwalt zur einvernehmlichen Beendigung vorliegen.
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenDr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Abs. 1 Nr. 3 zu VV Nr 3104 gilt nur für das Verfahren vor dem Sozialgericht. Im Zivilverfahren kommt es darauf an, eine etwa vorhandene und hinter den abgegebenen Erklärungen stehende Einigung herauszuarbeiten.