Basiswissen StPO: Die Begründung des Freispruchsurteils

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.08.2014
Rechtsgebiete: BGHFreispruchStrafrechtVerkehrsrecht|2987 Aufrufe

Wenn ein verurteilendes Urteil ergeht, ist die Urteilsstruktur eigentlich leicht. Erst kommt etwas zur Person, dann folgen der festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung, die rechtliche Würdigung und die Darstellungen zur Rechtsfolge. Beim Freispruch ist das natürlich anders. Oftmals bleibt der festgestellte Sachverhalt auch sehr "mager". Tatrichter können hier leicht der Versuchung erliegen, den Anklagevorwurf darzustellen und danach gleich die Ungereimtheiten im Rahmen der Beweisaufnahme. Das ist aber falsch. Es bedarf auch hier der Darstellung, was festgestellt wurde:

Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Es unterliegt der Aufhebung, weil es an einem durchgreifenden Darstellungsmangel leidet. Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen er-achtet. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 – 1 StR 544/02, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 13 mwN; Urteil vom 17. März 2009 – 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513; Urteil vom 3. März 2010 – 2 StR 427/09, NStZ-RR 2010, 182). Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwä-gungen beruht (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106; vom 27. Oktober 2011 – 5 StR 236/11; vom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4; vom 26. September 1989 – 1 StR 299/89, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.
Denn das Landgericht stellt nicht dar, von welchem Geschehensablauf es sich aufgrund einer würdigenden Gesamtschau des dargestellten Beweisertrags überzeugt hat. Dass die Beweisaufnahme hierzu Erkenntnisse erbracht hat, belegen die sich auf eine Darstellung der Zeugenaussagen beschränkenden Urteilsausführungen.

BGH, Urteil  vom 8.5.2014 - 1 StR 722/13

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