Die Düsseldorfer Tabelle 2015 nimmt Gestalt an.

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 09.03.2015
Rechtsgebiete: Familienrecht|2944 Aufrufe

Die Bundesregierung hat den Existenzminimumbericht für das Berichtsjahr 2016 beschlossen.

Danach muss der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum in 2015 auf 4.512 € angehoben werden (2016 dann 4.608 €). Wann dies geschehen wird ist noch offen

Daraus ergeben sich als Mindestunterhalt für minderjährige Kinder (§ 1612 a I 3 BGB) folgende Tabellenbeträge.

1. Altersstufe 327 € (bislang 317 €)

2. Altersstufe 376 € (bislang 364 €)

3. Altersstufe 440 € (bislang 426 €)

In welcher Höhe das Kindergeld angehoben wird, ist in der GroKo wohl noch strittig. Finanzminister Schäuble strebt wohl ein Erhöhung um 6 € an, die SPD fordert mehr.

Sollte es bei den 6 € Kindergelderhöhung bleiben, ergeben sich folgende Mindestzahlbeträge.

1. Altersstufe 232 € (bislang 225 €)

2. Altersstufe 281 € (bislang 272 €)

3. Altersstufe 345 € (bislang 334 €).

Bei einem Selbstbehalt von 1.080 € dürfte die Zahl der Mangelfälle weiter steigen.

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