Radfahrer überholt Radfahrer: Welche Sorgfaltpflichten gibt es?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.11.2016
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4217 Aufrufe

Mal ein ganz anderer verkehrsrechtlicher Fall mit Radfahrerbeteiligung. In der Regel geht es um Unfälle, in denen Radfahrer mit Kraftfahrzeugen kollidieren. Hier musste sich das OLG Karlsruhe mit einem Überholen befassen - aber mit einem Überholen eines Radfahrers durch einen anderen. Zu klären war etwa die Frage, wie weit ein Radfahrer auf schlechter Wegstrecke schwanken darf. Hier die 3 radspezifischen Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Radfahrer muss grundsätzlich mit Schwankungen in der Fahrlinie eines vorausfahrenden Radfahrers rechnen. Ein Seitenabstand von ca. 32 cm beim Überholen (gemessen zwischen den Körpern der beiden Radfahrer) ist daher - jedenfalls auf einem unebenen Sand-Schotter-Weg - in der Regel zu gering.

2. Ist auf einem 2 Meter breiten Radweg ein Überholen mit ausreichendem Seitenabstand nicht möglich, muss der schnellere Radfahrer gegebenenfalls vom Überholen absehen. Offen bleibt, ob ein Überholen mit geringerem Seitenabstand in Betracht kommt, wenn vor dem Überholvorgang eine Verständigung zwischen den Radfahrern stattgefunden hat.

3. Ein Radfahrer, dessen Fahrlinie auf einem 2 Meter breiten Sand-Schotter-Weg einen Seitenabstand von ca. 80 cm zum rechten Rand des Weges einhält, verstößt nicht gegen das Rechtsfahrgebot.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.05.2016 - 9 U 115/15

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