Streitwertaddition bei Austausch wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.01.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2889 Aufrufe

In der Streitfrage, ob die in § 39 Abs. 1 GKG vorgesehene Zusammenrechnung der Werte mehrerer wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände nur dann stattfindet, wenn die Streitgegenstände gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden, hat das OLG München in dem Beschluss vom 13.12.2016 – 15 U 2407/16 Stellung bezogen und sich der zutreffenden und wohl auch überwiegend vertretenden Auffassung angeschlossen, dass im Falle einer Klageänderung nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen sind, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden. Was die konkrete Berechnung der Anwaltsgebühren jedoch anbelangt, kommt es darauf an, wann der jeweilige Gebührentatbestand erfüllt wird. So entsteht die Verfahrensgebühr während des Verfahrens immer wieder neu, sodass insoweit die zusammengerechneten Werte der einzelnen Streitgegenstände für die Gebührenberechnung zugrunde zu legen sind, anders ist es jedoch zB. bei der Terminsgebühr, diese entsteht nur in Höhe des zum Zeitpunkt der Entstehung des Gebührentatbestands noch gegebenen Streitgegenstands. 

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