OLG München: Zur Änderungsbefugnis des Nacherben durch den Vorerben

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 07.03.2017
Rechtsgebiete: Erbrecht|3946 Aufrufe

Die Erblasserin hatte ihren Sohn zum Vorerben und ihre beiden Enkelkinder zu Nacherben berufen. Sie hat dem Vorerben das Recht eingeräumt, Änderungen innerhalb des Kreises der Nacherben zu treffen, jedoch nur zugunsten seiner Abkömmlinge. Weiter hat sie verfügt, dass die Nacherbfolge durch die Ausübung dieses Änderungsrechts bedingt ist.

Der Vorerbe hat unter Zustimmung der Nacherben an seine Ehefrau die Immobilie im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung übertragen wollen.

Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 5.1.2017 (34 Wx 324/16BeckRS 2017, 100031) entschieden, dass das Grundbuch den Nacherbenvermerk zu löschen hat, und zwar wegen nachgewiesener Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 GBO). Nachträglich wird das Grundbuch unrichtig, wenn etwa das zum Nachlass gehörende Grundstück durch wirksame Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausscheidet. Das ist etwa der Fall, wenn der Vorerbe die Zustimmung aller Nacherben verfügt hat.

So habe die Erblasserin die Berufung der Nacherben unter die auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) gestellt, dass der Vorerbe zugunsten des jeweils anderen Nacherben testiert. Die auslösende Bedingung würde ausgelöst werden, wenn der Vorerbe letztwillig verfügt. Dadurch verliert der eine eigentliche Nacherbe die Nacherbschaft und der vom Vorerben Berufene wird alleiniger Nacherbe.

Damit hat das OLG München festgestellt, dass weitere Nacherben nicht in Betracht kommen. Die Zustimmung etwaiger Ersatznacherben ist zur Wirksamkeit der Verfügung nicht erforderlich (BGH FGPrax 2014, 98).

Da die Beschwerde erfolgreich war, sind keine Gerichtskosten angefallen (§ 25 Abs. 1 GNotKG).

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