Klagen entlassener Imame gegen DITIB beim ArbG Köln

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 24.03.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2648 Aufrufe

Das Arbeitsgericht Köln zieht in diesen Tagen die Aufmerksamkeit auf sich. Am heutigen Freitag (24.3.2017) ist dort in zwei Kammerterminen über die Klagen zweier Religionsgelehrter gegen die Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) verhandelt worden. Die klagenden Imame waren jeweils an einer im Eigentum von DITIB stehenden aber von örtlichen Vereinen betriebenen Moschee tätig. Das türkische Generalkonsulat hatte die beiden Imame beauftragt und auch bezahlt. Einen Monat nach dem Putschversuch in der Türkei wurden sie durch Ministererlass der türkischen Republik ihrer Ämter enthoben. Die Kläger wehren sich gegen ihre Entlassung und meinen, in einem Arbeitsverhältnis mit DITIB gestanden zu haben, da sie von diesem Weisungen herhalten hätten. Schon vorher gab es nach WDR-Recherchen innerhalb der türkischen Behörden Ermittlungen gegen die Kläger, weil sie der Gülen-Bewegung nahestehen sollen. Die Imame befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden. Mit der Klage versuchen sie, eine Wiedereinstellung zu erreichen, um in Deutschland bleiben zu können. Bei der Prüfung dieser Sachlage gehe es im Wesentlichen folgende Punkte, sagt der Sprecher des Kölner Arbeitsgerichts Frederik Brand. „Die Imame sind entsandt worden durch die Türkei und die Bezahlung ist durch das Konsulat erfolgt. Die Frage ist, wer Weisungen gegeben hat, welche Tätigkeiten auszuführen sind. Das Geld kam vom Konsulat. Da stellt sich die Frage, ob die Weisungen durch Ditib erfolgt sind oder durch das Konsulat."

Die Süddeutsche Zeitung berichtet unmittelbar nach dem Kammertermin, dass die Chancen der Kläger wohl als gering eingestuft werden müssen. Das Gericht erwarte Belege, „wo wann welche Personen welche Weisung gegeben haben“. Die von den Klägern vorgelegten E-Mails und Rundschreiben nennt seien „relativ dürftig“ und als Belege „ein bisschen zu global“. Das Gericht habe „durchaus Bedenken“, ob man aus diesen Schreiben eine arbeitsrechtliche Weisung herleiten könne. Als Verkündgungstermin für die anstehenden Urteile wurde der 7.4.2017 anberaumt.

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