Recht auf befristete Teilzeit fällt durch, Entgelttransparenzgesetz passiert den Bundestag

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 31.03.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3392 Aufrufe

Der Koalitionsausschuss hat am Mittwochabend (29.3.2017) die Weichen gestellt. Das Recht auf befristete Teilzeit und Rückkehr in Vollzeitarbeit, kommt wider Erwarten doch nicht. Das Vorhaben aus dem Hause Nahles (SPD) scheitert am Widerstand der Union. In der Union wird unter anderem kritisiert, dass ein solcher Anspruch ab einer Betriebsgröße von 15 Beschäftigten etwa dem Mittelstand schaden würde. Dagegen ist die Schranke geöffnet worden für das Entgelttransparenz-Gesetz der Bundesfrauenministerin Manuela Schwesig (SPD). Hier geht es jetzt Schlag auf Schlag.

Der Bundestag hat bereits einen Tag später, am 30.3.2017, das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG) beschlossen. "Zentrales Instrument ist der Auskunftsanspruch, mit dem die Beschäftigten das Recht erhalten zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden. Denn es ist eine Frage der Gerechtigkeit, dass Frauen und Männer in unserer Gesellschaft und in unserer Arbeitswelt gleichgestellt sind", erklärte Ministerin Schwesig.

Konkret bedeutet das: Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten sollen künftig ein individuelles Auskunftsrecht erhalten, um ihre eigene Entlohnung mit der Entlohnung von Kollegen beziehungsweise Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.

In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.

Zudem werden private Arbeitgeber dazu aufgefordert, ihre Vergütungsstrukturen zu überprüfen und das Gebot der Entgeltgleichheit entsprechend zu gestalten. Lageberichtspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften) ab 500 Beschäftigten müssen künftig regelmäßig über Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen berichten

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