Streit über die Befristung der künstlerischen Leitung von Museum Schloss Moyland

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 01.06.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3303 Aufrufe

Es gibt Bereiche des Arbeitslebens, da gelten andere Regeln oder zumindest gehen die Akteure davon aus. Da steht neben dem Sport der Kunst- und Kulturbetrieb. Im letztgenannten Bereich werden beispielsweise häufig befristete Verträge über eine Laufzeit von fünf Jahren und mehr abgeschlossen. Das ist befristungsrechtlich kaum zu rechtfertigen (Es sei denn, ein Tarifvertrag erlaubt dies.). Ein solcher Fall wurde jetzt vor dem LAG Düsseldorf (8 Sa 1002/16) verhandelt. Die Besonderheit lag allerdings darin begründet, dass es sich streng genommen um eine Teilbefristung handelte, die nicht nach dem TzBfG zu beurteilen ist, sondern der AGB-Kontrolle unterliegt. Es fragt sich allerdings in solchen Fällen immer, ob und inwieweit Wertungen des § 14 Abs. 1 TzBfG übertragen werden können. Die Klägerin des Verfahren ist seit 1995 bei der beklagten Stiftung, die ein Museum für zeitgenössische Kunst sowie ein Forschungszentrum zu dem Künstler Joseph Beuys betreibt, beschäftigt. Ihr wurde ab dem 1.2.2008 die Stelle als stellvertretende Künstlerische Direktorin der Stiftung sowie als Leiterin des Joseph Beuys Archiv übertragen. Mit Vertrag vom 23.4.2009 wurde der Klägerin zum 1.5.2009 befristet bis zum 30.4.2016 die Funktion der Künstlerischen Direktorin der Stiftung Museum Schloss Moyland übertragen. Endete die Tätigkeit aufgrund der Befristung, war vereinbart, dass die Klägerin ab dem 1.5.2016 in ihrer bisherigen Funktion als stellvertretende Künstlerische Direktorin und Leiterin des Joseph Beuys Archivs weiter beschäftigt werden sollte. Ende April 2016 berief die Klägerin sich auf die Unwirksamkeit der Befristung und bot ihre Arbeitskraft als Künstlerische Direktorin über den 1.5.2016 hinaus an. Die beklagte Stiftung lehnte dies ab. Seit dem 1.5.2016 erhielt die Klägerin nur noch die Vergütung als stellvertretende Künstlerische Direktorin.

Auf den Antrag der Klägerin hat das Arbeitsgericht (Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 21.10.2016 – 1 Ca 1127/16) festgestellt, dass der Arbeitsvertrag vom 23.04.2009 nicht am 30.04.2016 ende, sondern über diesen Tag fortbestehe, so dass dieser die Tätigkeit als Künstlerische Direktorin der Stiftung unbefristet übertragen sei. Die Befristungsabrede sei unwirksam. Es habe sich nicht um eine Individualabrede gehandelt. Zwar sei die Befristungsdauer von fünf auf sieben Jahre verändert worden. Die Befristungsabrede als solche habe die Stiftung aber nicht zur Disposition gestellt. Die Befristung benachteilige die Klägerin unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB). Der Argumentation der Stiftung, dass die Tätigkeit der Klägerin mit der eines Rundfunkintendanten, bei dem Befristungen zulässig sein können, vergleichbar sei, ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Ihre Tätigkeit sei umfassender und nicht nur auf die künstlerische Leitung bezogen.

In der mündlichen Verhandlung am 30.5.2017 hat die 8. Kammer des LAG Düsseldorf in ihrer vorläufigen rechtlichen Einschätzung mitgeteilt, dass es die Befristung der Leitungsposition der Klägerin für wirksam erachte. Es liege wohl, selbst wenn es sich um allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen handele, keine unangemessene Benachteiligung vor. Die Befristung sei wegen der Eigenart der Tätigkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG) gerechtfertigt, auch wenn zwischen dem Gehalt der Klägerin als Stellvertreterin und demjenigen als Leiterin monatlich ca. 1.400 Euro brutto lägen. Unter Berücksichtigung der Kunst- aber auch der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) sei es der Stiftung zu gestatten, durch eine zeitliche Befristung der Führungsaufgabe dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums Rechnung zu tragen, wie dies auch in anderen Bereichen, wie z.B. im Rundfunkbereich oder bei Soloartisten der Fall sei. Da für den Bereich der Museumslandschaft noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliege, sei die Revision zuzulassen. Das LAG hat sodann angeregt, dass die Parteien eine Mediation vor einem Güterichter des LAG durchführen. Andernfalls werde Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Sollte die Entscheidung – wie angekündigt – ausfallen, wird man zur Einlegung der Revision raten müssen. Die Argumentation des LAG erscheint mir angreifbar.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen