Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Jugendstrafrecht: Bei Erziehungsbedarf berücksichtigen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.06.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2425 Aufrufe

Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wird im Wege der so genannten Vollstreckungslösung berücksichtigt. Dies gilt für das Erwachsenenstrarecht und auch das OWi-Recht. Das bedeutet, dass ein bestimmter Teil der Strafe als vollstreckt tenoriert wird. Gilt auch für das Fahrverbot. Im Jugendstrafrecht werden die Rechtsfolgen aber nach ganz anderen Kriterien als im Erwachsenenstrafrecht zugemessen? Was nun? Da berücksichtigt man das einfach in Rahmen des festzustellenden Erziehungsbedarfs:

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
bei der Bestimmung des Maßes des Erziehungsbedarfs berücksichtigt.
Bei den hier angeordneten Auflagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) und Weisungen
10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) ist die Anwendung der Vollstreckungslösung (BGH – GS –,
Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) nicht geeignet, die mit
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln verfolgten erzieherischen Zwecke zu erreichen
und damit dem Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen (so auch OLG
Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – III-3 RVs 102/11, StRR 2012, 110, zum
Jugendarrest; vgl. hingegen zur Jugendstrafe BGH, Beschlüsse vom 27. November
2008 – 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94, und vom 28. September 2010 – 5 StR 330/10,
NStZ 2011, 524, 525).

Beschluss des 4. Strafsenats vom 9.5.2017 - 4 StR 73/17

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