Ein weiteres BAG-Urteil zum AGG

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.06.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4519 Aufrufe

Das BAG arbeitet nach und nach eine größere Menge AGG-Verfahren ab. Über dasjenige von Nils Kratzer habe ich letzte Woche hier im BeckBlog berichtet. Ein weiteres Verfahren betrifft eine aus Russland stammende Systemprogrammiererin, die es vor ein paar Jahren auch schon einmal bis zum EuGH geschafft hatte (EuGH 19.4.2012 - C-415/10, NZA 2012, 493). Sie sieht sich erneut wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert und verlangt Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Als Indizien (§ 22 AGG) für Ihre Benachteiligung macht sie insbesondere geltend:

  • Im Kopf der Stellenausschreibung sei die ausgeschriebene Stelle zwar mit "Android Software Entwickler (w/m)" beschrieben gewesen; im folgenden Text werde aber ausschließlich die männliche Form verwendet. Bei der Online-Bewerbung habe man zwingend angeben müssen, ob man mit "Frau" oder "Herr" angesprochen/angeschrieben werden wolle.
  • Die Beklagte habe einen deutlich jüngeren Mann eingestellt; im Bereich der Fachkräfte für Datenverarbeitung seien in Deutschland nur 18,5% Frauen beschäftigt.
  • Im Online-Bewerbungsformular seien als Pflichtangabe die Deutschkenntnisse abgefragt worden. Für die ausgeschriebene Stelle komme es aber nicht auf Deutschkenntnisse an.

Das LAG Hamburg hat die Klage abgewiesen. Die Revision blieb beim BAG ohne Erfolg:

(Rn. 30) Das Landesarbeitsgericht hat die Stellenausschreibung zutreffend dahin ausgelegt, dass der - fett gedruckte - Klammerzusatz „w/m“ in der - ebenfalls fett gedruckten - Überschrift der Stellenanzeige hinter der Tätigkeitsbezeichnung „Android Software Entwickler“ hinreichend deutlich macht, dass mit der Stellenausschreibung Frauen wie Männer gleichermaßen angesprochen werden sollten und dass der Begriff „Kollegen“ unter „Was bieten wir Ihnen?“ vor diesem Hintergrund geschlechtsneutral zu verstehen ist.

(Rn. 41) Im Online-Bewerbungsformular der Beklagten waren mehrere Möglichkeiten verfügbar, um die Frage nach den Deutschkenntnissen zu beantworten. Die Auswahl war diesbezüglich nicht auf „Deutsch Muttersprache“ und damit nicht auf eine Frage beschränkt, die nur mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten war. Zur Auswahl standen über „Deutsch Muttersprache“ hinaus „Deutsch verhandlungssicher“, „Deutsch fortgeschritten“ und „Deutsch Grundkenntnisse“. Dieser Umstand lässt es als durchaus möglich erscheinen, dass es der Beklagten mit der Frage nach den Deutschkenntnissen ausschließlich darum ging, sich Informationen über das Sprachniveau und die Qualität der Beherrschung der deutschen Sprache durch den Bewerber/die Bewerberin zu verschaffen. Damit lässt sich dem Online-Bewerbungsformular nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass die Beklagte nur „Muttersprachler“ im og. Sinn suchte und anderweitig erworbene Sprachkenntnisse nicht genügen ließ.

BAG, Urt. vom 15.12.2016 - 8 AZR 418/15, BeckRS 2016, 119064

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