EuGH bestätigt Altersgrenze von 65 Jahren für Piloten (Rechtssache Fries)

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 07.07.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4262 Aufrufe

Altersgrenzen in der Luftfahrt haben den EuGH schon mehrfach beschäftigt. Zuletzt hatte der EuGH in der Rechtssache Prigge (NZA 2011, 1039) eine Zwangspensionierung mit 60 Jahren auf der Grundlage eines Tarifvertrages bei der Lufthansa als Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung bewertet. Jetzt stand die unionsrechtlich vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren für Piloten auf dem Prüfstand. Hier entscheidet nun der EuGH nach dem Grundsatz: „Sicherheit geht vor“ und schließt sich insoweit den Schlussanträgen des Generalanwalts Bobek (hierzu Beck-Blog-Beitrag vom 22.3.2017) an.

Das Vorabentscheidungsersuchen stammt vom BAG (siehe Blog-Beitrag vom 1.2.2016). In dem Ausgangsfall geht es um Herrn Werner Fries. Dieser war bei der Lufthansa als Flugkapitän und Ausbilder beschäftigt. Ab November 2013 beschäftigte die Lufthansa ihn nicht mehr, da er die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht hatte, die das Unionsrecht (FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung [EG] Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [ABl. 2011, L 311, S. 1] für Piloten im gewerblichen Luftverkehr zwingend vorschreibt. Herr Fries fordert von der Lufthansa die Zahlung seiner Vergütung für die Monate November und Dezember 2013. Sein Arbeitsvertrag endete nämlich erst Ende Dezember 2013. Zudem verfügte er in diesen zwei Monaten weiterhin über seine Lizenz zum Führen von Verkehrsflugzeugen sowie seine Berechtigungen als Ausbilder und Prüfer. Herr Fries ist der Ansicht, dass die fragliche Altersgrenze eine Diskriminierung wegen des Alters darstelle und gegen seine Berufsfreiheit verstoße, so dass sie im Widerspruch zur Charta der Grundrechte der EU stehe.

Der EuGH bestätigt zwar, dass die streitige Altersgrenze eine Ungleichbehandlung wegen des Alters begründet. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch durch das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt in Europa gerechtfertigt. Es sei nämlich nicht zu bestreiten, dass die für den Beruf des Verkehrspiloten erforderlichen körperlichen Fähigkeiten mit zunehmendem Alter abnehmen. Mit der fraglichen Altersgrenze könne ausgeschlossen werden, dass ein Abnehmen dieser körperlichen Fähigkeiten nach dem 65. Lebensjahr zur Unfallursache wird, ohne dass jedoch gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass die fragliche Altersgrenze nur auf den gewerblichen Luftverkehr Anwendung findet, der durch eine größere technische Komplexität der Luftfahrzeuge und eine höhere Anzahl betroffener Personen als im nichtgewerblichen Luftverkehr gekennzeichnet ist. Zudem könne die Altersgrenze von 65 Jahren als hinreichend weit fortgeschritten betrachtet werden, um als Endpunkt der Zulassung als Pilot in der gewerblichen Luftfahrt zu dienen. Sie spiegele im Übrigen völkerrechtliche Vorschriften wider, die auf einer intensiven Fachdiskussion und auf Sachverstand gegründet sind und dieselbe Altersgrenze festlegen. Der Unionsgesetzgeber sei nicht dazu verpflichtet, statt einer Altersgrenze eine individuelle Prüfung der körperlichen und psychischen Fähigkeiten jedes Inhabers einer Pilotenlizenz vorzusehen, der älter als 65 Jahre ist. Die fragliche Altersgrenze schränkt nach den Feststellungen des Gerichtshofs zwar die Berufsfreiheit ein, verstößt jedoch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Was die Tragweite der streitigen Altersgrenze angeht, stellt der Gerichtshof klar, dass diese dem Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, weder verbietet, als Pilot Leer- oder Überführungsflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens durchzuführen, bei denen weder Fluggäste, noch Fracht oder Post befördert werden, noch als Ausbilder und/oder Prüfer an Bord eines Luftfahrzeugs tätig zu sein (sofern er kein Mitglied der Flugbesatzung ist).

EuGH Urteil vom 5.7.2017 in der Rechtssache C-190/16 (Werner Fries/Lufthansa CityLine GmbH), PM 73/17; Entscheidung im Volltext BeckRS 2017, 115489.

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