EuGH bestätigt die Europarechtskonformität der deutschen Unternehmensmitbestimmung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 20.07.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|5506 Aufrufe

Die deutsche Unternehmensmitbestimmung auf dem Prüfstand des EuGH: Der Ausgang des Verfahrens in der Rechtssache Erzberger ist mit großer Spannung erwartet worden. Nunmehr liegt das Urteil (EuGH vom 18.7.2017 in der Rechtssache C-566/15 Konrad Erzberger / TUI AG, Volltext, Pressemitteilung 81/17) vor. Der EuGH ist den Schlussanträgen des Generalanwalts (vgl. Blog-Beitrag vom 4.5.2017) gefolgt und hat die deutschen Regeln zur Wahl von Arbeitnehmern in Aufsichtsräte bestätigt. Europarechtliche Bedenken wiesen die Luxemburger Richter zurück. Der Ausschluss der außerhalb Deutschlands beschäftigten Arbeitnehmer eines Konzerns vom aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaft verstoße nicht gegen europäisches Recht.

I. Sachverhalt

Das Urteil des EuGH ist auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts ergangen. Dort ist über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Parteien streiten über die Zusammensetzung des bei der Antragsgegnerin bestehenden Aufsichtsrats. Die Antragsgegnerin ist die Konzernobergesellschaft eines Touristikkonzerns (TUI AG) und beschäftigt weltweit etwa 77.000 Arbeitnehmer. Hiervon sind ca. 10.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, im EU-Ausland sind es insgesamt knapp 40.000 Arbeitnehmer. Laut Satzung ist der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin mit 20 Personen besetzt. Gem. § 7 Abs. 1 MitbestG sind davon zehn Mitglieder der Anteilseignerseite und zehn Mitglieder der Arbeitnehmerseite. Der Antragsteller, Herr Erzberger, ist seit Mitte 2014 Aktionär bei der Antragsgegnerin. Er vertritt die Auffassung, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin unzutreffend zusammengesetzt sei, da die deutschen Bestimmungen über die Unternehmensmitbestimmung, nach denen das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertretung zum Aufsichtsrat nur den im Inland beschäftigten Arbeitnehmer zusteht, gegen das Diskriminierungsverbot in § 18 AEUV sowie gegen die in Art. 45 AUEV garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoße. Als Folge daraus hält der Antragssteller das Mitbestimmungsgesetz für unanwendbar, so dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner zu besetzen sei (§ 96 Abs. 1 Var. 6 Aktiengesetz). 

II. Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellt zunächst fest, dass das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV nur zur Anwendung gelangt, wenn der AEUV kein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht. Dies sei in Art. 45 Abs. 2 AEUV mit der Regelung des besonderen Diskriminierungsverbots aus Gründen der Staatsangehörigkeit zugunsten der Arbeitnehmer für den Bereich der Arbeitsbedingungen aber der Fall. Daher hat der EuGH sich auf die Prüfung des Art. 45 AEUV beschränkt. Sodann differenziert der Gerichtshof zwischen zwei Fallkonstellationen:

1. Arbeitnehmer, die nicht von ihrer Freizügigkeit in der Union Gebrauch machen

Zu den bei einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern der TUI-Gruppe stellt der Gerichtshof fest, dass deren Situation nicht unter die Freizügigkeit der Arbeitnehmer falle. Die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer seien nämlich nicht auf Arbeitnehmer anwendbar, die nie von ihrer Freizügigkeit innerhalb der Union Gebrauch gemacht haben oder Gebrauch machen wollen. Dass die Tochtergesellschaft, bei der die betreffenden Arbeitnehmer tätig seien, von einer Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall Deutschland) kontrolliert werde, sei insoweit ohne Bedeutung.

2. Arbeitnehmer, die ihre Stelle in Deutschland aufgeben, um eine Stelle bei einer Tochtergesellschaft des Konzerns im EU-Ausland anzutreten

Zu den in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern der TUI-Gruppe, die ihre Stelle aufgeben, um eine Stelle bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dieses Konzerns anzutreten, stellt der Gerichtshof fest, dass ihre Situation grundsätzlich unter die Freizügigkeit der Arbeitnehmer falle. Der Verlust des aktiven und des passiven Wahlrechts für die Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaft sowie gegebenenfalls der Verlust des Rechts auf Ausübung oder weitere Ausübung eines Aufsichtsratsmandats stellten jedoch keine Behinderung der Freizügigkeit dar. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer garantiere einem Arbeitnehmer nämlich nicht, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat in sozialer Hinsicht neutral sein wird. Ein solcher Umzug könne aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für den betreffenden Arbeitnehmer je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in diesem Bereich haben. Daher verschaffe die Arbeitnehmerfreizügigkeit dem Arbeitnehmer nicht das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf die Arbeitsbedingungen zu berufen, die ihm im Herkunftsmitgliedstaat nach dessen nationalen Rechtsvorschriften zustanden. Das Unionsrecht hindere einen Mitgliedstaat nicht daran, im Bereich der kollektiven Vertretung und Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen in den Leitungs- und Aufsichtsorganen einer Gesellschaft nationalen Rechts – der bislang nicht Gegenstand einer Harmonisierung oder auch nur einer Koordinierung auf Unionsebene war – vorzusehen, dass die von ihm erlassenen Vorschriften nur auf die Arbeitnehmer inländischer Betriebe Anwendung finden. Im vorliegenden Fall gehöre die durch das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer eingeführte Mitbestimmungsregelung, die darauf abziele, die Arbeitnehmer durch gewählte Vertreter in die Entscheidungs- und strategischen Organe der Gesellschaft einzubeziehen, sowohl zum deutschen Gesellschaftsrecht als auch zum deutschen kollektiven Arbeitsrecht, deren Anwendungsbereich Deutschland auf die bei inländischen Betrieben tätigen Arbeitnehmer beschränken könne, sofern eine solche Beschränkung auf einem objektiven und nicht diskriminierenden Kriterium beruhe. Was insbesondere den Verlust der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat nach einer Versetzung in einen anderen Mitgliedstaat betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass dies nur die Folge der legitimen Entscheidung Deutschlands sei, die Anwendung seiner nationalen Vorschriften im Bereich der Mitbestimmung auf die bei einem inländischen Betrieb tätigen Arbeitnehmer zu beschränken.

III. Reaktionen

Die Entscheidung hat allenthalben für spürbare Erleichterung gesorgt, wäre doch anderenfalls der Fortbestand der deutschen Unternehmensmitbestimmung in ihrer heutigen Gestalt in Frage gestellt gewesen. So betonte Arbeitsministerin Nahles „Der Europäische Gerichtshof hat das deutsche Mitbestimmungsrecht als starke und klar geregelte Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer voll und ganz für rechtens erklärt“. DGB-Chef Reiner Hoffmann kommentierte, Mitbestimmungskritiker wie der Kläger hätten Schiffbruch erlitten. „Dieses Urteil ist ein großer Erfolg für die Demokratie in der Wirtschaft“.

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