Kindergeld bis zum letzten Zeugnis

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 05.08.2017

Die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld,  oder alternativ: für die Gewährung des Kinderfreibetrags, sind gestaffelt.

  • Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es immer Kindergeld (§ 32 Abs. 3 EStG),
  • bei älteren Kindern gilt unter Anderem:

"Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 [unter 25, Ausbildung, Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, Wartezeit, oder Freiwilligendienst] nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.  Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8  und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch  sind unschädlich." (§ 33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG).

In dem Rechtstreit vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ging es um eine Tochter, die die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Immobilienkauffrau" bestanden hatte. Sie wurde als Vollzeitbeschäftigte von ihrem Arbeitgeber in der Entgeltgruppe 6 TVöD übernommen. Die Mutter machte jedoch geltend, dass die Tochter von Anfang an den weiterführenden Abschluss zur "geprüften Immobilienfachwirtin" (IHK-Prüfung) angestrebt habe. Es sei daher unschädlich für den Kindergeldbezug, dass die Tochter eine Vollzeitstelle habe. Denn erst mit der IHK-Prüfung sei die 'erstmalige Berufsausbildung' i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen.

Das FG Rheinland-Pfalz folgte der Rechtsauffassung der Mutter. Denn § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG spreche nicht vom ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss, sondern umfasse auch alle integrativen Bestandteile einer einheitlichen Ausbildung ('mehraktige Ausbildungsmaßnahmen'). Denn die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (im Streitfall: Immobilienkauffrau) sei Voraussetzung für die berufsbegleitende Weiterbildung der IHK (im Streitfall: "geprüfter Immobilienfachwirt (IHK)").

Bereits mit Urteil v. 03.09.2015 - VI R 9/15 hat der BFH entschieden, dass ein konsekutives Masterstudium die Voraussetzung einer Erstausbildung erfüllt. Damit spielt die 20-Stunden-Grenze keine Rolle.
Zumindest für das Duale Studium Steuerrecht (Ausbildung zur Steuerfachangestellten und parallelem Bachelorstudium mit Schwerpunkt Steuerrecht) hat der BFH entschieden, dass erst das Hochschulzeugnis die Erstausbildung abschließt (BFH, Urteil v. 03.07.2014 - III R 52/13, vorausgehend: FG Münster v. 15.05.2013 - 2 K 2949/12-Kg; ebenso: FG Münster v. 11.04.2014 - 4 K 635/14, bestätigt durch BFH, Urteil v. 16.06.2014 - XI R 1/14).

Dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 28.06.2017 - 5 K 2388/15 ist zuzustimmen. Denn es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum berufsbegleitende Qualifikationen mit IHK-Abschluss anders behandelt werden sollten als die Hochschulausbildung.
Es mag sein, dass der historische Gesetzgeber des § 32 EStG eine lineare Zeitschiene Berufsausbildung bzw. Studium - Berufstätigkeit im Sinne hatte. Die gesellschaftliche Realität verändert sich aber.

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Fundstellen:

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.06.2017, astw.iww.de, Abruf-Nr. 195732

Anm. Koss, AStW 09-2017, 670

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