Ordnungsmittel auch nach Ablauf des Kontaktverbots

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 08.08.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht|2871 Aufrufe

Das Familiengericht hatte gegen ihn im Wege einer einstweiligen Anordnung ein auf 6 Monate befristetes Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz verhängt und ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angedroht.

Während der Geltungsdauer sandte er ihr eine Postkarte mit beleidigendem Inhalt.

Den fälligen Bestrafungsantrag stellte sie erst nach Ablauf der Geltungsdauer.

Kann gegen ihn nach Ablauf der Geltungsdauer des Kontaktverbots noch ein Ordnungsgeld verhängt werden?

Ja, sagte das AG und verhängte eines über 50 €. Nein, meinte das OLG Zweibrücken und hob den Beschluss auf.

Doch, das geht, sagt der BGH (Beschluss vom 10.05.2017 – XII ZB 62/17).

Die Geltungsdauer der Gewaltschutzanordnung lege nur fest, bis wann ein bestimmtes Verhalten verboten ist.

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen eines während der Geltungsdauer begangenen Verstoßes sei auch nach Ablauf der Geltungsdauer noch möglich.

Ordnungsmittel nach § 890 ZPO hätten neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter. Deshalb könnten sie auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Unterlassung wegen Fristablaufs nicht mehr geschuldet ist.

Abschließend stellt der Senat fest, dass bei einem Bruttoeinkommen des Antragsgegners von über 5.000 € ein Ordnungsgeld von 50 Euro ohne nähere Begründung ermessensfehlerhaft sein dürfte.

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