Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung: Keine Lohnsteuerhaftung bei vorher eingeholtem Rechtsrat

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 20.08.2017

Ein guter Rat ist nie verkehrt - ganz besonders nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Das Finanzamt hatte die GmbH-Geschäftsführer in Haftung wegen Lohnsteuer genommen. Diese hatten während der Eigenverwaltung fällig gewordene Lohnsteuerbeträge nicht an das Finanzamt abgeführt, sondern auf ein Treuhandkonto einbezahlt. Das war zwar nicht richtig, aber eine haftungsbegründende grobe Fahrlässigkeit sah das FG Münster (Urteil v. 23.6.2017 - 3 K 1537/14 L u.a.) als nicht gegeben an.

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