Kleine Rechtsprechungsübersicht: Der "bedeutende Schaden" nach Unfallflucht

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.08.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3644 Aufrufe

Gerade haben die Arbeiten zur nächsten Auflage von "Himmelreich/Krumm/Staub - Unfallflucht" begonnen. Da beginnt man immer mit Rechtsprechungsrecherche. Hier einige Ergebnisse zum "bedeutenden Schaden" nach Unfallflucht aus 2012 bis heute, der ja i.d.R. wegen § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zur Fahrerlaubnisentziehung führt:

Bei Wiederbeschaffungswert von 1400 Euro abzüglich Restwert von 200 Euro ist selbst bei darüberhinausgehendem zivilrechtlichem Schadensersatzanspruch ein bedeutender Schaden zu verneinen.

LG Hannover, Beschluss vom 23.09.2015 - 46 Qs 81/15 BeckRS 2015, 16511

Bedeutender Schaden noch nicht bei 1400 Euro (Wiederbeschaffungswert von 1.500,00 Euro, Restwert von 100,00 Euro)

AG Berlin Tiergarten, Urteil vom 15.05.2015 - 288 GS 3014 JS 2061/15 48/15 

Es erscheint angemessen, den Wert für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Absatz 2 Nr. 3 StGB ab dem Jahr 2016 auf mindestens 1.500,00 € festzusetzen.

LG Braunschweig Beschl. v. 3.6.2016 – 8 Qs 113/16, BeckRS 2016, 10302 = DAR 2016, 596 = FD-StrVR 2016, 379148 = FD-StrafR 2016, 379331 = ZFS 2016, 591 (m. Anm. Krenberger)

Die Grenze zum bedeutenden Schaden i.S. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt bei ca. 2.500,00 €.

LG Landshut, Beschluss vom 24.09.2012 - 6 Qs 242/12, BeckRS 2013, 00944 = DAR 2013, 588

Die Kammer legt die Grenze für den bedeutenden Sachschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für Verfahren nach § 111a StPO nunmehr auf 1.500 € fest.

LG Lübeck Beschluss vom 14.03.2014 - 4 Qs 60/14

1.406,43 € Schaden ist „bedeutend“.

LG Wuppertal, Beschluss vom 04.03.2015 - 25 Qs-722 Js 660/15-5/15 BeckRS 2015, 12485

Liegt der Schaden über 1300 Euro, so ist er bedeutend

AG Bielefeld, Beschl. v. 9.10.2013 − 9 Gs-402 Js 3422/13-5435/13, NZV 2014, 378

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