OLG München: 10-jährige Verjährungsfrist bei Grundstücksvermächtnissen

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 07.09.2017
Rechtsgebiete: Erbrecht|3028 Aufrufe

Nach der für Erbfälle ab dem 1.1.2010 maßgeblichen Erbrechtsreform ist umstritten, ob für Grundstücksvermächtnisse die 3-jährige Regelverjährung oder die Verjährungsvorschrift des § 196 BGB zur Übereignung eines Grundstückes einschlägig ist. Damrau hat in ZErb 2015, 333 begründet, dass es auch bei Grundstücksvermächtnissen keine Ausnahme zur Regelverjährung geben würde.

Dagegen hat das OLG München in seinem Urteil vom 26.07.2017 begründet, dass bei Grundstücksvermächtnissen die 10-jährige Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt (Az. 7 O 302/17, BeckRS 2017, 121285). So würden sich die Gesetzesmaterialien nicht mit Grundstücksvermächtnissen befassen. Daher könne nicht der Schluss gezogen werden, dass nach dem Gesetzgeber auch für Grundstücksvermächtnisse eine Verjährungsfrist von drei Jahren gelten sollte.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen