Einigungsgebühr auch ohne gegenseitiges Nachgeben

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 08.11.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3772 Aufrufe

Obwohl die ursprüngliche Vergleichsgebühr mit dem Außerkrafttreten der BRAGO seit 2004 der Vergangenheit angehört, werden deren Leitlinien immer wieder noch in die Entstehungsvoraussetzungen der Einigungsgebühr nach VV 1000 RVG - zu Unrecht - hineingelesen. So musste das OLG Bamberg im Beschluss vom 6.7.2017 - 2 WF 188/17 - ausdrücklich betonen, dass für die Frage der Vergütungsansprüche in Bezug auf eine zustande gekommene Vereinbarung der Umstand völlig unbeachtlich ist, ob ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB vorliegt, der ein gegenseitiges Nachgeben erfordert. Die Einigungsgebühr entstehe nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt habe.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen