Neue BKatV ohne Handy-Fahrverbot etc.? Spaßvögel am Werk? Absicht? Einfacher Fehler?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 21.12.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2081 Aufrufe

Spannend! Bin erst gestern darauf aufmerksam gemacht worden und etwas ratlos: Der Verordnungsgeber hat die BKatV so reformiert, dass sie teils nicht mehr logisch ist. Das betrifft § 4 BKatV. Im BKat selbst finden sich Fahrverbote unter Nummern 246.2, 246.3, 248 und 250a. Die sollten wohl auch in die BKatV als Regelfahrverbote. Hat der Verordnungsgeber aber so schlecht gemacht, dass die Verordnungsänderungen gar nicht ausführbar sind. Betrifft also auch Fahrverbote nach Handynutzung. Die Indizwirkung der BKatV dürfte insoweit (also hinsichtlich der vorgenannten Nummern mit FV) so derzeit nicht existieren. Bislang hat da auch keiner ein Fahrverbot für nötig erachtet. Mal schauen, ob die Rechtsprechung dazu Stellung bezieht. 

Und auch für Nr. 244 (Fahrverbot nach Verstoß am Bahnübergang) stellt sich die Frage: Ist bei undurchführbaren Änderungen nicht der gesamte § 4 Abs. 1 Nr.4 BKatV hinfällig? Wahrscheinlich nicht. Kann man aber sicher drüber streiten...

So ist die Norm gerade bei Beck-Online zu finden:

§ 4 [1] Regelfahrverbot

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
1.der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
2.der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3.der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 50.1, 50.2, 50.3, 135, 135.1, 135.2, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder

4.Nummer 244[2]
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. 2Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. 2Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

[1]
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 neu gef., Nr. 3 geänd. mWv 1.5.2014 durch VO v. 16.4.2014 (BGBl. I S. 348); Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 neu gef. mWv 13.10.2017 durch G v. 30.9.2017 (BGBl. I S. 3532); Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 geänd. mWv 19.10.2017 durch VO v. 6.10.2017 (BGBl. I S. 3549).zurück zum Text
[2]
Die Änderung durch Art. 3 Nr. 1 Buchst. b VO v. 6.10.2017 (BGBl. I S. 3549): „In Nummer 4 wird nach der Angabe „244” das Wort „oder” durch ein Komma ersetzt und die Angabe „246.2, 246.3,” eingefügt sowie nach der Angabe „248” die Angabe „oder 250a” eingefügt.”) mWv 19.10.2017 ist aufgrund der vorherigen Änderung durch Art. 3 Nr. 1 G v. 30.9.2017 (BGBl. I S. 3532) mWv 13.10.2017 nicht ausführbar.

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