Nicht unterschriebenes Urteil als Anlage zum Protokoll: Nicht richtig - aber auch nicht soooooooooooo falsch!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.12.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3085 Aufrufe

Eigentlich soll der Urteilstenor in Straf- und OWi-Sachen Teil des Protokolls sein. Vollkommen verfehlt wäre es da, das Urteil auf einen Extrazettel zu schreiben, ihn zur Anlage des Protokolls zu machen und dann auch noch nicht zu unterschreiben. Also: Eigentlich vollkommen falsch. "Ach - nun habt euch mal nicht so!", ruft das OLG Zweibrücken dem Verteidiger zu. Der wird sicher im Dreieck springen:

Die Sache bedarf nicht der Rückgabe an das Amtsgericht.
 
Das Hauptverhandlungsprotokoll ist fertiggestellt, so dass eine wirksame Zustellung des Urteils erfolgt ist und dadurch die von der Urteilszustellung abhängigen Fristen – hier die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde - in Lauf gesetzt wurden. Allerdings ist die Sitzungsniederschrift nicht ordnungsgemäß, soweit in ihr nicht der Tenor des verkündeten Urteils wiedergegeben, sondern lediglich vermerkt ist, es sei die aus der Anlage ersichtliche Entscheidung verkündet worden, und ein ausgefülltes, nicht unterschriebenes Urteilsformular beigefügt ist. Dies genügt nach allgemeiner Auffassung nicht den Anforderungen des § 273 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG (vgl. hierzu u.a. RGSt 58, 143; KK-StPO/Greger, 7. Aufl., § 273 Rn. 14).
Diese Lückenhaftigkeit des Protokolls ist indes nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls verhindern könnte (Senat, Beschluss vom 8. November 2012, Az. 1 Ss Bs 33/12; vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht NJW 1981, 1795; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1983, Az. 3 StR 358/83; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15. November 2000, Az. 2 Ss OWi 1078/00, Rn. 6, zitiert nach juris).
 
(OLG Zweibrücken Beschl. v. 24.11.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 87/17, BeckRS 2017, 134516, beck-online)

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