BGH zu Betrug bei Tachomanipulation: § 22b StVG tritt zurück!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.12.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|6175 Aufrufe

Wie ist das eigentlich, wenn ein Tacho manipuliert und das Fahrzeug dann wegen niedrigen km-Standes zu gutem Preis verkauft wird? Verwirklicht werden §§ 22b StVG und § 263 StGB. Aber wie sieht es mit den Konkurrenzen aus? BGH: § 22b StVG tritt als mitbestrafte Vortat hinter § 263 StGB zurück.

§ 22b StVG wurde durch Gesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I 2412)
neu in das StVG eingefügt, um mit Blick auf § 268 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil
vom 7. Februar 1980 – 4 StR 654/79, BGHSt 29, 204) und § 263 StGB Sanktionslücken
zu schließen (BT-Drucks. 15/5315, S. 8; vgl. MüKoStVR/Weidig,
§ 22b StVG, Rn. 1; Humberg, SVR 2011, 164, 165; Blum, NZV 2007, 70). Das
Verfälschen der Messung eines Wegstreckenzählers im Sinne des § 22b StVG
stellt sich als typische Vorbereitungstat eines Betruges dar, die regelmäßig
nicht von einem eigenständigen Unrechtsgehalt geprägt ist (Weidig, aaO, Rn. 2;
vgl. dazu allg. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., Vor § 52 Rn. 33). Kommt es in der
Folge einer solchen Manipulation zu einer strafbaren Betrugshandlung, tritt
§ 22b StVG als mitbestrafte Vortat daher regelmäßig im Wege der Gesetzeskonkurrenz
hinter § 263 StGB zurück (ebenso Weidig, aaO, Rn. 9; offen gelassen
bei Blum, aaO, S. 71)

BGH, Beschluss vom 27.9.2017 - 4 StR 142/17

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