Transparenzregister: Ausblick auf Neuerungen durch 5. Geldwäscherichtlinie

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 05.01.2018

Über die Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (sog. 5. EU-Geldwäscherichtlinie) wurde im Dezember 2017 eine politische Einigung erzielt. Auf Basis des finalen Kompromisstextes zeichnen sich auch einzelne Änderungen der deutschen GwG-Vorschriften zum Transparenzregister ab.

Wichtigste Neuerung ist ein öffentlicher Zugang zu Daten über die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften und juristische Personen (Art. 30 Abs. 5 neu). Derzeit ist die Einsichtnahme von der Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall abhängig. Die deutsche Regelung hierzu in § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG wird entsprechend zu lockern sein.

Ein ebenso öffentlicher, jedoch von einem gesonderten Antrag abhängiger Zugang ist in Bezug auf Daten über solche Trusts und ähnliche Rechtsgestaltungen vorgesehen, die eine nicht in der EU ansässige (und damit nicht den Transparenzpflichten nach der EU-Geldwäscherichtlinie unterliegende) Gesellschaft oder juristische Person kontrollieren (Art. 31 Abs. 4 neu). Derzeit bedarf es auch hierfür generell eines berechtigten Interesses.

Beibehalten wurde die 25%-Beteiligungsschwelle als zentrales Kriterium für die Annahme einer wirtschaftlichen Berechtigung in Bezug auf Gesellschaften und juristische Personen. Die zwischenzeitlich erwogene Absenkung auf 10% ist im Richtlinienentwurf nicht enthalten.

Nach dem Richtlinienentwurf ist eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie vorgesehen. Die finale Änderungsrichtlinie wird voraussichtlich nicht vor Februar/März 2018 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Siehe hierzu auch die Unternehmensrechtlichen Notizen von Prof. Dr. Ulrich Noack.

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