OLG Oldenburg: Zur Versicherung des neu bestellten Geschäftsführers

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 02.02.2018

Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 8. Januar 2018 (12 W 126/17, BeckRS 2018, 170) entschieden, dass sich die Versicherung des neu bestellten Geschäftsführers nach § 8 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 GmbHG auch auf die im April 2017 in Kraft getretenen Straftatbestände der §§ 265c und 265d StGB beziehen muss.

Diese Frage ist bislang nicht eindeutig geklärt, weil das 51. Strafrechtsänderungsgesetz die Straftatbestände der §§ 265c bis 265e (Sportwettenbetrug) eingeführt hat, ohne die entsprechenden Vorschriften des GmbHG zu ändern, nach denen der Geschäftsführer versichern muss, dass er nicht nach „den §§ 265b bis 266a StGB“ verurteilt wurde, vgl. §§ 8 Abs. 3 i. V. m. 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG.

Der Senat geht aufgrund des Wortlauts in § 6 Abs. 2 GmbHG (§§ 265b bis 266a StGB“) davon aus, dass eine dynamische Verweisung auf die jeweils aktuelle Fassung des StGB gemeint sei. Im konkreten Fall waren die Straftatbestände der §§ 265b, 266 und 266a StGB in der Versicherung des Geschäftsführers jeweils einzeln aufgeführt, so dass die Versicherung in diesem Fall unvollständig war.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die bisherige Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 17. Mai 2010, II ZB 5/10, BeckRS 2010, 15909) spricht aber dafür, dass eine Versicherung entsprechend dem Gesetzeswortlaut mit einer pauschalen Bezugnahme auf die „§§ 265b bis 266a StGB“ ausreichend sein sollte, um die neuen Vorschriften mit einzubeziehen (vgl. ebenso Prof. Dr. Ulrich Noack im Rechtsboard des Handelsblatts).

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