Gesellschaftsrechtliche Aspekte im Koalitionsvertrag

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 08.02.2018

Seit gestern – 7.2.2018 – steht der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. Der ambitionierte Titel: „Ein neuer Aufbruch für Europa – Eine neue Dynamik für Deutschland – Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“. Zum Verbands- und Gesellschaftsrecht finden sich folgende Punkte:

Zeilen 5539 f./5547 ff.:

Um diese Kultur des zivilgesellschaftlichen Engagements und des Ehrenamts zu fördern und zu stärken, wollen wir ... das Gemeinnützigkeitsrecht verbessern. Insbesondere streben wir im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Eintragungsfähigkeit von Vereinen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb im Interesse von bürgerschaftlichen Initiativen Verbesserungen im Vereinsrecht an. Zudem werden wir das Stiftungsrecht auf Grundlage der Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ ändern (mod. Beitrag UAG Stärkung der Zivilgesellschaft).

Zeilen 6159 ff.:

Wir setzen uns für eine europäische Harmonisierung der Regelungen über die grenzüberschreitende Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften („Sitzverlegungs-Richtlinie“) und die Europäische Privatgesellschaft (SPE) unter Wahrung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Unternehmensmitbestimmung, der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter ein.

Zeilen 6166 ff:

Bei Onlineregistrierungen von Gesellschaften setzen wir uns – auch auf europäischer Ebene – für effektive präventive Kontrollen und zuverlässige Identitätsprüfungen ein, um die Richtigkeit der Eintragungen und den Vertrauensschutz öffentlicher Register zu gewährleisten; einfache Online-Anmeldungen lehnen wir ab.

Zeilen 6170 ff.:

Wir werden das Personengesellschaftsrecht reformieren und an die Anforderungen eines modernen, vielfältigen Wirtschaftslebens anpassen; wir werden eine Expertenkommission einsetzen, die gesetzliche Vorschläge für eine grundlegende Reform erarbeitet.

Zeile 6175 ff.:

Im aktienrechtlichen Beschlussmängelrecht werden wir im Interesse des Minderheitenschutzes und der Rechtssicherheit Brüche und Wertungswidersprüche beseitigen. Ferner werden wir das langwierige und teure Spruchverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Interessen von Minderheitsaktionärinnen und -aktionären sowie Kleinanlegerinnen und -anlegern evaluieren. Wir prüfen, ob zur Erleichterung von Forschungskooperationen eine neue Rechtsform für diese Art der Zusammenarbeit eingeführt werden sollte.

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1 Kommentar

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Da

s pseudointellektuelle Geschwafel an manchen Stellen in solch einem Papier auch hier zum Vereinsrecht: man strebt "Verbesserungen" an. Das kann man wörtlich zu allem und jedem schreiben. Ist immer richtig, klingt immer gut. Was denn nun eigentlich wird als "Verbesserung" angesehen? ( Wahrscheinlich Öffnung wirtschaftliche Vereine für Bürgerwindräder und ähnliche grünoide Phantasmagorien).  6170 ff ähnlich "reformieren" stets super, bei manchen. Wie und an welche Anforderungen anpassen? Hier wenigstens ahnt man in etwa, was gemeint sein könnte. Aber etwa der DJT 2016 hat da viele divergente Erwägungen allein schon zur GbR vorgebracht. Was eigentlich ansteht , das wäre eine KG ohne phG. Und dann offen für alle Aktivitätsbereiche wirtschaftlicher Art. Dazu gehört eine Gesamtbetrachtung von Gesellschaftsrecht, insbesondere auch Personengesellschaftsrecht, zum Steuerrecht. Armutszeugnisse wie Erklärungen, man habe im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Reformüberlegungen leider keine Ahnung vom Steuerrecht, sollten eher zur Eingrenzung des Kreises der Einbeziehung sogenannter "Fachleute" führen.

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