OLG Düsseldorf: Zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln der Aktionäre gegen einen Beschluss des Registergerichts, eine Eintragung nicht auszusetzen

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 05.04.2018

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 2. Februar 2018 (Az. I-3 Wx 169/17) entschieden, dass Aktionäre nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses des Registergerichts, eine Eintragung nicht auszusetzen, verlangen können.

Das Verfahren betrifft die Reorganisation der Metro AG, bei der ein Geschäftsbereich im Wege der Ausgliederung und Abspaltung auf eine neue Gesellschaft übertragen wurde. Verschiedene Aktionäre hatten sich gegen die Spaltung gewandt und u.a. im handelsregisterrechtlichen Verfahren die Aussetzung der Eintragung des Spaltungsbeschlusses beantragt. Die Metro AG hatte jedoch ein Freigabeverfahren eingeleitet, in dem entschieden wurde, dass die gegen die Wirksamkeit des Spaltungsbeschlusses erhobenen Klagen der Eintragung des Beschlusses im Handelsregister nicht entgegenstehen (vgl. OLG Düsseldorf vom 22. Juni 2017 (Az. I-6 AktG 1/17, dazu beck-blog vom 21. Dezember 2017). Im Anschluss wies das Amtsgericht die Anträge auf Aussetzung des Eintragungsverfahrens zurück und führte dazu aus, dass es an die Freigabeentscheidung des OLGs gebunden sei. Die Aktionäre wandten sich nun im Wege der Beschwerde gegen den ablehnenden Amtsgerichtsbeschluss und beantragten die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses.

Nach Ansicht des Senats waren diese Anträge unzulässig, da das erforderliche Feststellungsinteresse fehlte. Nach § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht nach Erledigung der Hauptsache auf Antrag aus, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen besteht. Der Senat führt aus, dass die Aktionäre durch die Ablehnung der Verfahrensaussetzung nicht in ihren Rechten beeinträchtigt wurden. Möglicherweise könne eine Rechtsbeeinträchtigung durch den Spaltungsvertrag oder die Eintragung der Spaltung im Handelsregister gegeben sein, dies sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Zudem scheitere der Feststellungsantrag auch daran, dass weder die Voraussetzungen der in § 62 Abs. 2 FamFG aufgeführten Regelbeispiele erfüllt noch vergleichbare gewichtige Gründe vorhanden gewesen seien. Zwar sei bei einer Grundrechtsverletzung in der Regel ein Feststellungsinteresse anzunehmen, jedoch komme eine von den Aktionären geltend gemachte Verletzung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 GG nicht in Betracht. Denn die Abspaltung der Geschäftssparte konnte die Aktionäre allein in ihrem wirtschaftlichen Interesse betreffen, nicht jedoch den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit berühren.

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