E-Mail => keine Schriftform

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.04.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2747 Aufrufe

Nur ein kurzer Beschluss. Die Rechtsprechung ist hierzu baer klar. Im Strafprozessrecht/OWiG ist eine "einfache" E-Mail nicht ausreichend, um ein Rechtsmittel/den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Hat das OLG Hamm gerade auch noch mal dargestellt:

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht in der nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, eingelegt worden ist. Der Verurteilte hat – trotz erhaltener Rechtsmittelbelehrung - das Rechtsmittel nur durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, gesandt an die Poststelle des LG Bielefeld eingelegt. Dies erfüllt die o.g. Formanforderungen nicht (vgl. OLG Oldenburg NJW 2009, 536; LG Gießen NStZ-RR 2015, 344; LG Zweibrücken, Beschl. v. 07.07.2010 – Qs 47/10 – juris).

 
 
Oberlandesgericht Hamm, Beschuss v. 28.12.2017 - 4 Ws 241/17

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