"Auf eure Urteilsbegründung habe ich keinen Bock"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.04.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1785 Aufrufe

....hatte sich wohl der Angeklagte gedacht. Und haute ab. Das Gericht begründete dann aber einfach ohne den Angeklagten. Schon ok so. Meint der BGH.

Die Verfahrensbeanstandung betreffend die Mitwirkung abgelehnter Richter
338 Nr. 3 StPO) ist jedenfalls unbegründet.

Dies gilt ebenso für die Rüge betreffend die Abwesenheit des Angeklagten bei
der mündlichen Urteilsbegründung (§ 338 Nr. 5, § 230 Abs. 1, § 231 StPO). Die
Entscheidung des Landgerichts, die Hauptverhandlung ohne den inhaftierten,
nach Verkündung des Urteilstenors in den Vorführbereich geflüchteten Angeklagten,
fortzusetzen, also von einer – regelmäßig gebotenen (vgl. BGH, Beschluss
vom 4. Mai 1993 – 4 StR 207/93, NStZ 1993, 446 mwN) – zwangsweisen
Vorführung abzusehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das
Landgericht hat eine am Maßstab der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete fallbe-
zogene Gesamtbetrachtung vorgenommen, bei der es insbesondere dem Umstand
Bedeutung beigemessen hat, dass zum Zeitpunkt der Weigerung des
Angeklagten, sich erneut vorführen zu lassen, lediglich die mündliche Urteilsbegründung
noch ausstand. Es hat demnach den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum
nicht überschritten
(vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014
5 StR 630/13, BGHSt 59, 187; MüKo-StPO/Arnoldi, § 231 Rn. 18 f.). Zudem
betrifft die mündliche Mitteilung der Urteilsgründe – worauf der Generalbundesanwalt
zutreffend verweist – lediglich einen nicht wesentlichen Teil der Hauptverhandlung,
so dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht
vorliegt; auch könnte das Urteil auf einem solchen Rechtsfehler nicht im Sinne
des § 337 Abs. 1 StPO beruhen.

BGH, Beschluss vom 6.3.2018 - 5 StR 18/18

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