Kein Vergleichsmehrwert bei Abschluss eines neuen Mietvertrags im Räumungsrechtsstreit

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.06.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2824 Aufrufe

Nicht nur in der Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern auch in der Zivilgerichtsbarkeit stellt sich vielfach die Frage nach einem Vergleichsmehrwert. So hat sich das OLG Hamm im Beschluss vom 26.4.2018 - 18 W 11/18 auf den Standpunkt gestellt, dass der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich rechtfertige. Maßgeblich sei, dass das neue Mietverhältnis weder rechtshängig gewesen sei, noch sonst im Streit gestanden habe und deshalb nicht Gegenstand eines Vergleichs (im Sinne eines materiell-rechtlichen Vergleichsvertrages, mit dem im Wege gegenseitigen Nachgebens der Streit oder die Ungewissheit über - bereits bestehende - Rechtsverhältnisse beigelegt werde) habe sein können. Diese Begründung überzeugt nicht restlos. Denn Gegenstand des Vergleichs ist zum einen der rechtshängige Anspruch der klagenden Partei auf Räumung. Mit Vereinbarung eines neuen Mietvertrages wird jedoch nicht nur der aus der Vergangenheit resultierende - behauptete- Räumungsanspruch geregelt, sondern darüber hinaus die Zukunft neu gestaltet. Dies spricht dafür, insoweit gleichwohl einen Vergleichsmehrwert für den neuen Mietvertrag anzunehmen.

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