"Rücktritt" vom rechtlichen Hinweis: Bei Rückkehr zur ursprünglichen Rechtsansicht kein neuerlicher Hinweis notwendig

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1699 Aufrufe

Mal etwas StPO. Gilt aber über §§ 46, 71 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Es geht um den rechtlichen Hinweis. Die Problematik: Ist man als Gericht an den einmal erteilten rechtlichen Hinweis gebunden? Muss man also bei Entscheidung wie ursprünglich im Verfahren "angeklagt", einen neuerlichen Hinweis ("Rücktritt") erteilen? Nöööö - meint der BGH:

“Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. gegen § 265 StPO liegt nicht vor. Nach Erteilung seines rechtlichen Hinweises, es komme abweichend von der Anklage auch eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht, war das Landgericht nicht zur „Rücknahme“ dieses Hinweises verpflichtet, bevor es zu einer Verurteilung wegen Täterschaft gemäß der Anklage gelangt ist. Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass das Gericht lediglich diesem Hinweis gemäß urteilt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1998 – 4 StR 633/97, NJW 1998, 3654, 3655). Durch die Neufassung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO hat sich daran nichts geändert.”

BGH, Beschl. v. 03.07.2018 – 5 StR 38/18

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